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Private Schitour eines Mitglieds des Bergrettungsdienstes
Nach § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich unter anderem in Ausübung der Pflichten ereignen, die den Mitgliedern des Österreichischen Bergrettungsdienstes im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalls obliegen. Dabei ist die Abgrenzung zum Freizeitunfall nicht immer einfach. Eine private Schitour eines Mitglieds der Österreichischen Bergrettung steht im Gegensatz zu einer Schitour im Rahmen des Streifendienstes nicht unter Unfallversicherungsschutz, auch wenn die private Schitour auch der Verbesserung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vorbereitung auf den Einsatzfall dienen sollte. Wesentliche Bedeutung kommt im vorliegenden Fall dem Umstand zu, dass die Tour nicht in das Tourenbuch der Bergrettung eingetragen gewesen ist. Eine Versehrtenrente steht dem Kläger daher nicht zu ().