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ASoK 2, Februar 2009, Seite 54

Änderung der Rechtsprechung zur Entgeltfortzahlung bei einem Arbeitsunfall

Kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG im neuen Arbeitsjahr bei Krankenstand nach einem Arbeitsunfall (einer Berufskrankheit)

Dr. Thomas Rauch

Nach der bisher aktuellen Rechtsprechung lebt der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber nach dem EFZG bei einem Dauerkrankenstand jeweils mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres wieder auf. Dies galt sowohl für Krankenstände, die auf einer Krankheit oder einem Unglücksfall sowie einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruhten. Nunmehr kam es jüngst zu einer (neuerlichen) Änderung der Judikatur. Reicht demnach die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in ein neues Arbeitsjahr hinein, so entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Entgeltfortzahlungsanspruch nach einem Arbeitsunfall (einer Berufskrankheit) bei Beginn eines neuen Arbeitsjahres

Zur ursprünglichen Rechtsprechung

Im Jahre 1976 wurde der OGH erstmals mit der Frage befasst, ob ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht, wenn ein neues Arbeitsjahr beginnt und der durchgehende Krankenstand auf einem Arbeitsunfall beruht.

Der Kläger erlitt am einen Arbeitsunfall und war dadurch bis zum an der Arbeitsleistung verhindert. Der beklagte Arbeitgeber bezahlte das Krankenentgelt für acht Wochen bis zum . Mit Beginn des n...

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