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Dass es nach dem Personalstatut des Kindes keine Adoption und deshalb auch keine Zustimmungs- erfordernisse gibt, hindert die Adoption nicht
iFamZ 2022/201
Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Adoption der 2006 geborenen iranischen Staatsbürgerin durch ihren irischen Stiefvater ab.
Nach § 26 IPRG würden sich die Zustimmungserfordernisse nach dem Personalstatut des minderjährigen Wahlkindes richten. Nach iranischem Recht könnten nur Kinder bis zum zwölften Lebensjahr, deren Eltern unbekannt sind oder die einer öffentlichen Einrichtung überlassen wurden, adoptiert werden. Da das iranische Recht keine Zustimmung des leiblichen Elternteils vorsehe und diese Zustimmung daher auch nicht ersetzt werden könne, sei der Antrag auf Bewilligung des Adoptionsvertrags abzuweisen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs im Hinblick auf die Frage zu, ob eine Adoption zulässig ist, wenn das nach dem Personalstatut des minderjährigen Wahlkindes anzuwendende Recht keine Zustimmung des Elternteils vorsieht. (…)
[6] Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[7] 1. Die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption sind nach § 26 Abs 1 IPRG idF des FamErbRÄG 2004 nach dem Personalstatut des Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Bei der Erwachsene...