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Rechtswirkung einer (Zwischen-)Abfertigung
• Rechtswirkung einer (Zwischen-)Abfertigung (§ 23 AngG)
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Sachverhalt: Arbeitsverhältnis vom bis zum : 40 Wochenstunden. Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber vom bis zum : 30 Wochenstunden. bis : Wieder 40 Stunden. Per wurde eine Abfertigung für 25 Arbeitsjahre (12 Monatsentgelte) ausbezahlt. Der Arbeitnehmer hat argumentiert, dass er für die erste Abfertigung nur die Zeiten bis zum "gebraucht" habe und daher der Zeitraum von bis zum abzufertigen sei (= sechs Monatsentgelte). Vorsichtshalber mache er aber nur den Zeitraum bis (= drei Monatsentgelte) geltend.
Im Hinblick auf die getroffenen Vereinbarungen im vorliegenden Fall (inkl. einer Betriebsvereinbarung) hat der OGH diese Forderungen jedoch nicht für rechtmäßig angesehen. Der OGH hat den vorliegenden Sachverhalt aus der Sicht der Abfertigung als ein (!) durchgehendes Arbeitsverhältnis gewertet. Somit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 12 Monatsentgelte an Abfertigung. Da dieser Anspruch per zu berechnen ist und im vorliegenden Fall höher war als die (Zwischen-)Abfertigung zum , erhielt der Arbeitnehmer die Abfertigungsdifferenz, die aus der erhöhten Bemessungsgrundlage resultiert, zugesprochen.
Ü...