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Waisenpension bei medizinisch bedingter Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz möglich
1. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, dass ihm, da er aus medizinischen Gründen [kombinierte Persönlichkeitsstörung und Asperger-Syndrom] nicht in der Lage sei, durchwegs pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, eine Erwerbstätigkeit nur möglich sei, wenn ihm der Dienstgeber über den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Rahmen hinaus entgegenkomme. Ihn könne nicht die Pflicht treffen, im privaten Bereich für notwendige organisatorische Maßnahmen zu sorgen, um das rechtzeitige Aufsuchen des Arbeitsplatzes sicherzustellen, zumal seine psychische Erkrankung ihn gerade auch daran hindere, diese Organisationsmaßnahmen zu treffen.
2. Anspruch auf Waisenpension kommt nach dem Tod des Versicherten den Kindern iSd § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 ASVG zu (§ 260 ASVG) zu. Während der Anspruch auf Waisenpension bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist, setzt er nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine besondere Antragstellung voraus (§ 260 Satz 2 ASVG). Es ist zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen des § 252 Abs 2 ASVG erfüllt sind. Die Kindeseigenschaft bleibt auch bestehen, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in § 252 Abs 2 Z 1 (oder Z 2) ASVG genannten Zeitra...