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Dienstnehmereigenschaft einer privaten Haushaltshilfe - Dienstgeber ist auch der Ehemann
1. Im Ergebnis ist die Abwägung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, wonach die Merkmale persönlicher Abhängigkeit zumindest überwogen haben und nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit die Bestimmungsfreiheit der Haushaltshilfe durch die Beschäftigung so weitgehend ausgeschaltet war, dass ihre persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG zu bejahen gewesen ist.
2. Das Verwaltungsgericht ist ebenfalls damit im Recht, dass bei der vorliegenden Tätigkeit der Umstand, dass die tatsächliche Erteilung konkreter personenbezogener Weisungen nicht festgestellt werden konnte, nicht maßgeblich gegen dieses Ergebnis spricht. Eine mit einfachen Arbeiten beschäftigte Person ist nämlich im arbeitsbezogenen Verhalten - selbst wenn die Tätigkeit großteils in Abwesenheit des Empfängers der Arbeitsleistung erfolgt - nicht schon dadurch persönlich unabhängig, dass sich aufgrund ihrer Erfahrung und/oder der Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt dieser Arbeiten erübrigen, die beschäftigte Person somit den Arbeitsablauf selbst bestimmt, sofern sie nur der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung, dh seinem Weisungs- und Kontrollrecht unt...