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ASoK 9, September 2025, Seite 340

Ausschluss von Schulassistenzleistungen bei Wohnsitz im EU-Ausland beschränkt Arbeitnehmerfreizügigkeit

1. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art 3 Verordnung 883/2004 dahin auszulegen ist, dass eine Leistung wie die im SGB IX vorgesehene Eingliederungshilfe in Gestalt von Schulassistenzleistungen für behinderte Kinder in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

2. Dazu ist zu prüfen, ob eine solche Eingliederungshilfe eine Leistung der „sozialen Sicherheit“ iSd Art 3 Abs 1 der Verordnung darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht hingegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird.

3. Somit kann eine Leistung als Leistung der sozialen Sicherheit iSd Art 3 Ab 1 der Verordnung angesehen werden, wenn sie erstens den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt ...

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