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Das 22+2-Modell und Art 16 Abs 2 Work-Life-Balance-Richtlinie
War die Neugestaltung des Karenzanspruchs vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Verschlechterungsverbots zulässig?
In Umsetzung der Work-Life-Balance-Richtlinie wurde der Karenzanspruch gemäß § 15 Abs 1 MSchG und § 2 Abs 1 VKG für den Fall der ausschließlichen Inanspruchnahme durch einen Elternteil um zwei Monate verkürzt. Eine Verlängerung bis zum 24. Lebensmonat ist nur mehr dann möglich, wenn sich auch der andere Elternteil an der Karenz beteiligt (sogenanntes 22+2-Modell). Diese Neuregelung hat jedoch die Frage aufgeworfen, ob dem nicht das in Art 16 Abs 2 WLB-Richtlinie normierte Verschlechterungsverbot, das den Mitgliedstaaten die Absenkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes bei der Umsetzung der Richtlinie verbietet, entgegensteht.
1. Neuregelung des Karenzanspruchs
Im Jahr 2019 hat der Unionsgesetzgeber eine Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (WLB-Richtlinie) verabschiedet, um einen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Pflege- und Betreuungsaufgaben mit dem Berufsleben von Eltern und pflegenden Angehörigen zu leisten. Ziel der Richtlinie ist es, eine gerechtere Aufteilung der Familienarbeit zu erreichen und so die Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt zu fördern. Mit BGBl I 2023/115 wurde die Richtlinie mit rund einem Jahr Verspätung in Österreich umgesetzt und...