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ASoK 11, November 2008, Seite 444

OGH: Betriebliche Tätigkeit/UV-Schutz

1. Eine betriebliche Tätigkeit i. S. d. § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG liegt vor, wenn es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Unternehmers entspricht, die ihrer Art nach üblicherweise von Personen verrichtet wird, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses vom Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird.

2. In diesem Sinne ist eine Abgrenzung zwischen Tätigkeiten, die wie von einem nach § 4 ASVG Versicherten im Interesse eines Unternehmers ausgeführt werden und dem Versicherungsschutz nach § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG unterliegen, und solchen Verrichtungen, die wesentlich allein eigenen Interessen oder den Interessen außenstehender Dritter zu dienen bestimmt sind, vorzunehmen.

3. Das Schneiden einer Hecke unter einer Hochspannungsleitung, um den technisch notwendigen Abstand zu wahren, entspricht nicht einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, wenn die das Grundstück belastende Dienstbarkeit dem Grundeigentümer nicht zu einem aktiven Tätigwerden zugunsten des Dienstbarkeitsberechtigen verpflichtet, sondern der Versicherte, w...

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