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OGH: Kindererziehungszeiten
• 1. Aus der Formulierung des § 236 Abs. 4a Z 1 ASVG in der Gegenwart ist - im Hinblick darauf, dass es vor dem kein Kinderbetreuungsgeld gegeben hat - davon auszugehen, dass es die klare Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, Kindererziehungszeiten erst ab dem als Beitragsmonate zu berücksichtigen. Hätte der Gesetzgeber eine rückwirkende Änderung der pensionsrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vornehmen wollen, so wäre auch § 227a ASVG geändert worden und in § 236 Abs. 4a ASVG für Zeiträume vor dem auf einen Karenzgeldbezug abgestellt worden.
• 2. Verfassungsrechtlich ist es unbedenklich, eine pensionsrechtliche Regelung für Geburten bzw. Kindererziehungszeiten ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verbessern; andernfalls müsste der Gesetzgeber jede Verbesserung - wollte er nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen - auch für Jahrzehnte davorliegende Sachverhalte gewähren. - (§ 236 Abs. 4a ASVG)
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