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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.08.2025, RV/7101795/2025

1. kein Familienbonus Plus bei Eigenbezug von Familienbeihilfe 2. kein allgemeiner Behindertenfreibetrag bei Bezug von erhöhter Familienbeihilfe 3. kein Nachweis von Aufwendungen für Renten und dauernde Lasten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, St.Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind demnach der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Aufgrund des in der Lohnverrechnung für das Jahr 2022 berücksichtigten Familienbonus Plus für zwei Kinder war der Bf. gemäß § 42 EStG 1988 zur Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 verpflichtet. Mit Aufforderung vom wurde der Bf. ersucht, die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 bis spätestens dem Finanzamt zu übermitteln.

1. abweichende Veranlagung - Einkommensteuer 2022:

Infolge der Nichteinreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 wurden die Besteuerungsgrundlagen des Bf. im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ermittelt und mit Einkommensteuerbescheid 2022 vom die steuerpflichtigen Einkünfte mit EUR 27.083,80 ermittelt und die Einkommensteuer mit EUR 3.965,51 festgesetzt. Dabei wurde der in der Lohnverrechnung berücksichtigte Familienbonus Plus für zwei Kinder nicht gewährt.

Infolge der Anrechnung bereits entrichteter Lohnsteuer betrug die Abgabennachforderung EUR 2.484,00.

2. Beschwerde vom :

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte jeweils die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus für seine drei Kinder ***J.W.*** (geb. 2011), ***M.W.*** (geb. 2002) und ***D.W.*** (geb. 1999), da seine (Ehe-)Partnerin die Familienbeihilfe für diese Kinder beziehe. Für das Kind ***D.W.*** bestehe darüber hinaus eine Behinderung im Ausmaß von 70%, weswegen eine erhöhte Familienbeihilfe für diese Kind bezogen worden sei.

3. Vorhalt vom :

Mit Vorhalt vom wurde dem Bf. vorgehalten, dass das behinderte Kind ***D.W.*** nicht mehr beim Bf. wohne und auch selber die Familienbeihilfe beziehe. Der Bf. müsse daher den von ihm entrichteten Unterhalt nachweisen, damit der Familienbonus Plus berücksichtigt werden könne. Der entrichtete Unterhalt sei in Form geeigneter Unterlagen (zB Kontoauszüge etc.) nachzuweisen.

Werde bei volljährigen Kindern die Familienbeihilfe direkt auf das Konto des Kindes überwiesen, bleibe für die Beantragung des Familienbonus Plus der Elternteil Familienbeihilfenberechtigter bzw. Familienbeihilfenbezieher.

Wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Kind selbst zustehe (zB behinderte Kinder mit eigenständigen Haushalt, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten), stehe der Familienbonus Plus nicht zu.

Hinsichtlich der beantragten Renten oder dauernden Lasten im Gesamtbetrag in Höhe von EUR 2.078,24 werde um entsprechende Nachweise ersucht:

  • Name und Adresse der Person, an die der Bf. Rente bezahle,

  • die Höhe der monatlichen/jährlichen Rente

  • Rentenvertrag wie zB Leibrente/Versorgungsrente

Für diesen Vorhalt vom ist keine Vorhaltsbeantwortung aktenkundig.

4. Beschwerdevorentscheidung vom :

Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge gegeben, als der beantragte Familienbonus Plus für die Kinder wie folgt gewährt wurde:

  • Kind ***J.W.*** (geb. 2011): Familienbonus Plus für 12 Monate;

  • Kind ***M.W.*** (geb. 2002): Familienbonus Plus für 7 Monate und

  • Kind ***D.W.*** (geb. 1999): kein Familienbonus Plus mangels Nachweis.

Darüber seien die beantragten Renten oder dauernde Lasten iHv EUR 2.078,24 mangels Nachweises nicht gewährt worden.

Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte wurde mit EUR 27.083,80 ermittelt und die Einkommensteuer iHv EUR 1.586,09 festgesetzt. Infolge der Anrechnung bereits entrichteter Lohnsteuern iHv EUR 1.481,03 betrug die festgesetzte Einkommensteuer nunmehr EUR 105,00. Infolge der bisher entrichteten Einkommensteuer iHv EUR 2.484,00 resultierte eine Abgabengutschrift iHv EUR 2.379,00.

5. Vorlageantrag vom :

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend wurde ausgeführt, der Bf. ersuche um Berücksichtigung des pauschalen Freibetrages für ***D.W.*** (70% Behinderung).

Kostenaufstellung für ***D.W.*** für 2022:
monatliche Zahlungen; (Kosten auf 12 Monate heruntergebrochen): rund EUR 400,00/Monat
(Medikamentenkosten, Lebensmittel, Hygieneprodukte, Gewand, Freizeitaktivitäten, Telefon, WLAN, diverse Fahrtkosten, Schuldentilgung, Aktivitäten zur Maßnahme der Psychohygiene, Beschäftigungstherapie (nach der Tagesstruktur).

Sicherheitshalber werden 2 Dokumente per Post nachgesendet, welche der Bf. schon einmal hochgeladen habe (Bestätigung Verein ***Name-Verein*** und Urkunde Erwachsenenvertretung).

6. Vorhalt vom :

Mittels weiterem Vorhalt vom sei der Bf. ersucht worden, eine genaue Kostenaufstellung sowie Rechnungen und Überweisungsbelege für den nicht berücksichtigen Familienbonus Plus für das Kind ***D.W.*** sowie für die nicht anerkannten Aufwendungen aus Renten oder dauernden Lasten vorzulegen. Auch dieser weitere Vorhalt sei seitens des Bf. nicht beantwortet worden.

7. Vorlagebericht vom :

Nach den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom sei der Bf. im Ergänzungsersuchen vom um Nachweis etwaig geleisteter Unterhaltszahlungen für das behinderte Kind ***D.W.*** (70% Behinderung) sowie um Nachweis betreffend die beantragten Renten und dauernden Lasten iHv EUR 2.078,24 ersucht worden. Dieser Vorhalt sei unbeantwortet geblieben. Daher seien mit Beschwerdevorentscheidung vom der beantragte Familienbonus Plus für ***D.W.*** nicht gewährt und die mit EUR 2.078,24 beantragten Renten oder dauernden Lasten nicht zum Abzug zugelassen worden.

Im dagegen gerichteten Vorlageantrag vom habe der Bf. nun zusätzlich die Berücksichtigung des pauschalen Freibetrag für seinen behinderten Sohn ***D.W.*** beantragt und diesem Antrag eine Auflistung der monatlich anfallenden Kosten (ohne konkrete Angabe von Kosten der einzelnen Positionen - gesamt rund EUR 400,00) für sein behindertes Kind ***D.W.*** beigelegt. Dabei seien eine Bestätigung des Vereins "***Name-Verein***" und eine Urkunde über die Erwachsenenvertretung für ***D.W.*** vorgelegt worden.

7.1 zum Anspruch betreffend Familienbonus Plus:

Nach § 33 Abs. 3a EStG 1988 stehe der Familienbonus Plus auf Antrag für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967 gewährt und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweiz aufhalte.

Nach § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 sei der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, könne der Familienbonus Plus beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages berücksichtigt werden.

Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

Die Ehegattin des Bf. habe im Jahr 2022 für das Kind ***J.W.*** 12 Monate und für das Kind ***M.W.*** 7 Monate die Familienbeihilfe bezogen. Für das Kind ***D.W.*** sei weder vom Bf. noch seiner Ehepartnerin Familienbeihilfe bezogen worden, da für dieses ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.

Da die Ehepartnerin des Bf. für keines der Kinder die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im streitgegenständlichen Jahr beantragt habe, stehe nach Ansicht der Behörde dem Bf. der Familienbonus Plus für das Kind ***M.W.*** (volljährig) für sieben und für das Kind ***J.W.*** (minderjährig) für zwölf Monate zu.

Da das Kind ***D.W.*** im Jahre 2022 einen Eigenbezug von Familienbeihilfe hatte, stehe den Eltern der Familienbonus Plus nicht zu (vgl. GZ. RV/6100330/2022). Demnach habe der Bf. keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus für ***D.W.***.

7.2 zum Behindertenfreibetrag:

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 stehe einem Steuerpflichtigen ein Freibetrag zur Abgeltung einer außergewöhnlichen Belastung aufgrund der Behinderung eines Kindes, für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt werde sofern weder der Steuerpflichtige noch sein Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält.

Der Sohn ***D.W.*** habe im streitgegenständlichen Jahr 2022 das gesamte Jahr über die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 bezogen. Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 vermittle der Sohn ***D.W.*** somit keinen Anspruch auf den Behindertenfreibetrag. Dem Bf. stehe somit im Jahr 2022 für seinen Sohn ***D.W.*** kein Behindertenfreibetrag gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 zu.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, seien Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt werde, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.

Da der Bf. auf mehrmalige Aufforderung weder seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem volljährigen Sohn ***D.W.*** noch dessen allenfalls bezogenen pflegebedingten Geldleistungen darlegen habe können, stehe dem Bf. auch der pauschale Freibetrag gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen nicht zu.

Seitens des Finanzamtes werde daher eine Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit der Bf. für seinen Sohn ***D.W.*** den Familienbonus Plus sowie den Behindertenfreibetrag beantrage.

8. Vorhalt vom :

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. u.a. um Nachweis der für das Kind ***D.W.***, geb. 1999, geleisteten Unterhaltszahlungen sowie um Auskunft ersucht, ob der Bf. mit diesen Unterhaltszahlungen den überwiegenden Unterhalt für das Kind ***D.W.*** geleistet habe.

Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Sohn des Bf., ***D.W.***, für das Jahr 2022 in der Wohngemeinschaft des Vereins "***Name-Verein***" in ***PLZ-Ort***, ***Adresse***, untergebracht war. Der Bf. wurde daher ersucht, die Kosten der Unterbringung seines Sohnes durch entsprechende Unterlagen (Zahlungsbelege in Kopie, Kontoauszüge in Kopie etc.) zu dokumentieren.

Weiters wurde der Bf. um Bekanntgabe ersucht, ob er pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage etc.) im Jahre 2022 bezogen habe.

Hinsichtlich der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltend gemachten Aufwendungen für Renten und dauernde Lasten iHv EUR 2.078,24 wurde der Bf. um Bekanntgabe der monatlich bzw. jährlich zu entrichtenden Rente und des rechnerisch ermittelten Rentenbarwerts ersucht. Des Weiteren waren der Gegenwert der geleisteten Rentenzahlungen bekannt zu geben, der zugrunde liegende Rentenvertrag in Kopie vorzulegen und auszuführen, ob es sich dabei um eine Kaufpreisrente oder um eine Versorgungs- bzw. Unterhaltsrente gehandelt habe. Dieser Vorhalt blieb bis dato unbeantwortet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Aufgrund des in der Lohnverrechnung für das Jahr 2022 berücksichtigten Familienbonus Plus für die Kinder ***J.W.*** und ***M.W.*** war der Bf. gemäß § 42 EStG 1988 zur Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 verpflichtet.

Infolge der Nichteinreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 wurden die Besteuerungsgrundlagen für 2022 im Schätzungswege gemäß § 184 BAO erlassen und der vom Arbeitgeber berücksichtigte Familienbonus Plus für zwei Kinder ***J.W.*** und ***M.W.*** nicht berücksichtigt.

Im Zuge der Einreichung der Beschwerde beantragte der Bf. die Berücksichtigung jeweils den ganzen Familienbonus Plus für die beiden in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder ***J.W.*** und ***M.W.*** sowie für das bereits volljährige behinderte Kind ***D.W.***, welches aufgrund seiner Behinderung (70% Behinderung) selbst (Eigenanspruch) erhöhte Familienbeihilfe bezieht und in der Wohngemeinschaft und Tagesstätte für Menschen mit Behinderung, in der Wohngemeinschaft des Vereins "***Name-Verein***" in ***PLZ-Ort***, ***Adresse***, wohnt.

Die Ehegattin ist als Kindesmutter Erwachsenenvertreterin für ***D.W.*** und hat weder den Familienbonus Plus noch pauschale Behindertenfreibeträge für das behinderte volljährige Kind ***D.W.*** beantragt.

Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Familienbonus Plus für die minderjährigen Kinder ***J.W.*** und ***M.W.*** jeweils im Ausmaß von 12 bzw. 7 Monaten berücksichtigt, da für das Kind ***M.W.*** mit 7/2022 seine Lehrzeit endete.

Darüber hinaus wurde die Berücksichtigung von Renten oder dauernden Lasten im Gesamtbetrag von EUR 2.078,24 beantragt. Im Zuge der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung wurden die als Renten und dauernde Lasten geltend gemachten Aufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 2.078,24 mangels Nachweises nicht zum Abzug zugelassen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1 Familienbonus Plus für die Kinder ***J.W.***, ***M.W.*** und ***D.W.***:

Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.

2. […]

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

  • Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

  • beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder 2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

  • Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

  • beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Familienbonus Plus soll erwerbstätige Steuerpflichtige, die Kinder haben und dadurch weniger leistungsfähig sind als Kinderlose mit gleichem Einkommen ab steuerlich entlasten. Damit soll dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und dem daraus abgeleiteten subjektiven Nettoprinzip, das eine Berücksichtigung zwangsläufiger privater, die Leistungsfähigkeit vermindernder Ausgaben verlangt, Rechnung getragen werden (s. ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 1).

Der Familienbonus Plus steht für ein Kind zu, das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den EWR oder in der Schweiz aufhält.

Der Absetzbetrag steht auf Antrag zu. Einen Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus kann bei unbeschränkter Steuerpflicht u.a. der Steuerpflichtige stellen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (Unterhaltsverpflichteter; vgl. Kanduth-Kristen in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner, Jakom EStG, § 34, Rz. 34).

Der Anspruch auf Familienbonus Plus hängt davon ab, dass für den jeweiligen Monat der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht für Kalendermonate, für die der gesetzliche Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird (vgl. Kanduth-Kristen in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner, Jakom EStG, § 34, Rz. 37).

Der (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten kann den Familienbonus Plus beantragen, wobei die Berücksichtigung für jene Monate erfolgt, in denen für das Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 zusteht (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 33 Rz 36).

Soweit im vorliegenden Fall mit Beschwerde vom die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus für die Kinder ***J.W.*** und ***M.W.*** beantragt wurde, wird dieser - entsprechend der Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung für das minderjährige Kind ***J.W.*** und für das volljährige Kind ***M.W.***, das in 2022 bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte, wie folgt ermittelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
FB PLUS:
Betrag:
Monate:
Produkt:
***J.W.***:
166,68
12,00
2.000,16
***M.W.***:
54,18
7,00
379,26
SUMME:
2.379,42

Dies insbesondere, als für das Kind ***M.W.*** lediglich für 7 Monate Familienbeihilfe bezogen wurde.

Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach § 2 FLAG 1967 idR nicht das Kind selbst, sondern der haushaltsführende, ersatzweise der überwiegend Unterhalt leistende (Groß-, Wahl-, Stief- oder Pflege-)Elternteil. Wird bei volljährigen Kindern die Familienbeihilfe gemäß § 14 FLAG 1967 direkt an das Kind ausgezahlt, bleibt der Familienbeihilfenberechtigte (typischerweise ein Elternteil) für den Familienbonus Plus antragsberechtigt.

Steht der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Kind selbst zu, haben die Eltern nach der ständigen Rechtsprechung des BFG keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus, weil ihnen für ihr Kind keine Familienbeihilfe gewährt wird (vgl. Zl. RV/6100330/2022; GZ. RV/7101432/2021; , GZ. RV/6100284/2020; , GZ. RV/7100534/2021; vgl. auch Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 33 Rz 34/2; Kanduth-Kristen in Jakom EStG § 33 Rz 35).

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 einen eigenständigen Haushalt führen und deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und sie (vgl. Herzog in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 33, Rz. 34/2; GZ. RV/7101432/2021).

Im vorliegenden Fall hat für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum das volljährige Kind ***D.W.***, geb. ***GebDatum1***, welches nicht beim Bf. wohnt, gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Steht der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Kind selbst zu, haben die Eltern nach der ständigen Rechtsprechung des BFG keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus, weil Ihnen für ihr Kind keine Familienbeihilfe gewährt wird (vgl. GZ. RV/7101432/2021; , GZ. RV/6100284/2020; , GZ. RV/7100534/2021; vgl. auch Mayr/Gensluckner in Doralt/ Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 33 Rz. 34/2; Kanduth-Kristen in Jakom EStG § 33 Rz 35).

Darüber hinaus wurde auch seitens des Bf. nicht nachgewiesen, dass er den überwiegenden Unterhalt für sein Kind ***D.W.***, geb. ***GebDatum1***, getragen hat.

2.2 Behindertenfreibetrag für Kind ***D.W.***:

Hat gemäß § 35 Abs. 1 vierter TS EStG 1988 der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

Nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 wird bei einer Erwerbsminderung von 65% bis 74% jährlich ein Freibetrag von 599 Euro gewährt.

Für eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2) steht dem Steuerpflichtigen der Freibetrag dann zu, wenn er selbst oder sein (Ehe-)Partner Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag hat und für das behinderte Kind keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 gewährt wird (vgl. Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 35 Rz. 3).

Die Berücksichtigung des Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 steht unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige pflegebedingte Geldleistungen bezieht. Pflegebedingte Geldleistungen sind Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage (vgl. Althuber/Schimmer in Büsser/ Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (62. Lfg 2016) § 35 EStG Rz 10).

Wird für das behinderte Kind erhöhte Familienbeihilfe gewährt, dann entfällt zwar der allgemeine Behindertenfreibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988, doch steht statt dessen ein eigener Pauschbetrag aufgrund der Verordnung zu (vgl. Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 35 Rz. 3).

Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für behinderte Kinder, für die (dem Steuerpflichtigen oder dem Kind) nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach § 5 Abs. 1 der Verordnung mit monatlich EUR 262 zu berücksichtigen. Anders als bei den Mehraufwendungen gemäß den §§ 2 bis 4 der Verordnung ist dieser Freibetrag um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflege- oder Blindenzulage) zu kürzen. Ausgaben für die Behinderung eines Kindes sind unabhängig von der Höhe der laufenden Unterhaltsverpflichtung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 35 Rz. 18).

Nur Ausgaben für die Behinderung und nicht auch Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) werden durch die in § 5 der Verordnung, BGBl 303/1996, vorgesehenen Freibeträge abgedeckt (vgl. Zl. 96/15/0261). Eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes ist zur Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 5 Abs 1 der Verordnung nicht erforderlich (vgl. Zl. 2012/13/0039).

Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich der Pauschbetrag nach § 5 Abs. 1 der Verordnung pro Tag des Internatsaufenthaltes um ein Dreißigstel (§ 5 Abs. 2 der Verordnung), wobei in diesem Fall die zusätzlich anfallenden - nicht durch pflegebedingte Geldleistungen abgedeckten - Kosten der Unterbringung als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 abziehbar bleiben (vgl. Zl. 2012/13/0039; Müller, SWK 1998, S. 239ff; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 35, Rz. 14).

Aus § 35 Abs. 5 EStG 1988 folgt, dass es dem Behinderten freisteht, anstelle des auf ihn zutreffenden Pauschbetrages die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwendungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung stehen, als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 geltend zu machen (vgl. Zl. 2895/78). In diesem Fall unterbleibt die Kürzung um einen Selbstbehalt. Die Kosten aus dem Titel der Behinderung können nur anstelle des Freibetrages, aber nicht daneben geltend gemacht werden (vgl. GZ. RV/1514-W/08).

Dies gilt auch für die Kosten einer Heimunterbringung, wenn jemand - behinderungsbedingt - nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen, wobei hier der Bezug von Pflegegeld auch nicht Voraussetzung ist (vgl. Zl. 2007/13/0051, , Zl. 2008/13/0145, , Zl. 2009/13/0003).

Im vorliegenden Fall steht dem Bf. ein allgemeiner Behindertenfreibetrag nicht zu, als für das Kind ***D.W.***, geb. ***GebDatum1***, erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

Neben diesem allgemeinen Behindertenfreibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 steht ein eigener Pauschbetrag lt. § 5 Abs. 1 der Verordnung nicht zu, als das erheblich behinderte Kind ***D.W.*** Wohngemeinschaft des Vereins "***Name-Verein***" in ***PLZ-Ort***, ***Adresse***, untergebracht ist. Darüber hinaus wurde vom Bf. die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflege- oder Blindenzulage) trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bekanntgegeben.

2.3 Renten oder dauernde Lasten im Gesamtbetrag von EUR 2.078,24:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtige Personen nicht abgezogen werden, auch wenn die Zuwendung auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruht. Derartige Zuwendungen liegen auch vor, wenn

  • wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Werts beträgt oder

  • soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und

wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlass deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, dass der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.

Im Bereich der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter wird im Grunde nur zwischen der Kaufpreisrente (oder Gegenleistungsrente) und der Unterhaltsrente unterschieden. Die Abgrenzung dieser Rentenformen wird in § 20 Abs. 1 Z 4 Satz 2 EStG 1988 vorgenommen (vgl. Zl. B 181/03).

Stellt die Rente eine angemessene Gegenleistung für die Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsgutes dar, handelt es sich um eine Kaufpreisrente; ist dies hingegen nicht der Fall, handelt es sich um eine sog. gespaltene Rente, es sei denn, dass die Gegenleistung für die Übertragung des Wirtschaftsgutes weniger als die Hälfte ihres gemeinen Werts (§ 20 Abs. 1 Z 4 Satz 2 EStG 1988) beträgt oder derart unangemessen hohe Renten bzw. dauernde Lasten vereinbart werden, dass der Zusammenhang zwischen der Übertragung und der Vereinbarung einer Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, sodass eine Unterhaltsrente vorliegt (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 18 Rz. 22).

Ob eine angemessene Gegenleistung vorliegt, bestimmt sich nach dem gemeinen Wert der übertragenen Wirtschaftsgüter einerseits und dem Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge andererseits. In Anlehnung an die VwGH-Rechtsprechung wird eine angemessene Gegenleistung angenommen, wenn der Rentenbarwert nicht mehr als 25% den Wert des Wirtschaftsgutes überschreitet, er darf aber auch nicht weniger als 50% des gemeinen Werts des übertragenen Wirtschaftsgutes betragen (vgl. Zl. 86/15/0097).

Rentenbarwert ist - bei Leibrenten - sowohl für die Beurteilung der Frage, welcher Rententyp vorliegt, als auch der Frage, wann Sonderausgaben vorliegen, der Barwert gemäß § 16 Abs. 2 BewG 1955 iVm ErlWS-VO 2009, BGBl II 20/2009, und zwar für betriebliche wie für außerbetriebliche Renten (s. sinngemäß Rz. 7020 und 7020a ESt-Richtlinien, jeweils mit Hinweisen zur Berechnung des Barwerts der Renten, die vor dem abgeschlossen wurden). Dieser Rentenbarwert kann nach dem EDV-Programm auf https://www.bmf.gv.at ermittelt werden. Eine kürzere Lebenserwartung kann dabei nicht einmal bei Kenntnis einer schweren Krankheit oder einer damit verbundenen deutlich kürzeren Lebenserwartung nach ärztlicher Feststellung anerkannt werden (vgl. Zl. 81/14/0002).

Als Bewertungszeitpunkt ist hinsichtlich der Ermittlung des Rentenbarwerts nicht auf den Zeitpunkt der Übertragung des Wirtschaftsgutes abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge - dies insbesondere in Fällen, wo Zeitpunkt der Übertragung des Wirtschaftsgutes und der Beginn der Rentenleistung auseinanderfallen (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 18 Rz 24).

Als Sonderausgaben abzugsfähig sind demnach Gegenleistungsrenten iZm der Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, sofern das Wirtschaftsgut nicht der Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften dient (private Kaufpreisrenten). Die Renten und dauernden Lasten sowie Abfindungen derselben sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten etc.) den Wert der Gegenleistung übersteigt (Abs. 1 Z 1). Als Gegenleistung ist der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 BewG) zuzüglich Einmalzahlungen anzusetzen (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2025, § 18 Rz 25).

Übersteigt der Rentenbarwert zuzüglich Einmalbeträgen den Wert des übernommenen Wirtschaftsgutes um mehr als 25% (liegt er aber nicht über 200%), ist die Rente aufzuspalten ("gespaltene Rente"): Jener Teil der Rente, der auf den "angemessenen" Teil entfällt, stellt eine Kaufpreisrente dar (Abs. 1 Z 1 Satz 3); der auf den "Überschreitungsteil" entfallende Teil der Rente ist - zufolge § 20 Abs. 1 Z 4 TS 2 - als Unterhaltsrente nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. "Angemessener" Teil sind 100% des Werts des übertragenen Wirtschaftsgutes (s. sinngemäß Rz. 7052 EStRL).

Im vorliegenden Fall wurden keinerlei Auskünfte über die zu leistenden Rentenzahlungen im Gesamtbetrag von EUR 2.078,24 erteilt, als der Rechtsgrund und die Höhe der zu leistenden monatlichen Zahlungen nicht bekanntgegeben, der Rentenbarwert sowie der Gegenwert der geleisteten Rentenzahlungen nicht offengelegt, der Rentenvertrag nicht vorgelegt und somit nicht bekanntgegeben wurde, ob es sich bei diesen Rentenzahlungen um eine Kaufpreisrente oder um Versorgungsrente handelt.

Die unter der Bezeichnung Renten oder dauernde Lasten geltend gemachten Aufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 2.078,24 werden somit nicht zum Abzug zugelassen.

Die steuerpflichtigen Einkünfte werden für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum somit mit EUR 27.083,80 ermittelt und die zu entrichtende Steuer in Höhe der Beschwerdevorentscheidung vom mit EUR 1.586,09 festgesetzt.

3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als die Nichtanerkennung des Familienbonus Plus sowie des allgemeinen Behindertenfreibetrages ausschließlich auf Sachverhaltsfeststellungen beruht. Darüber hinaus beruht die Nichtanerkennung von Aufwendungen als Renten und dauernde Lasten auf mangelnden Nachweisen. Damit liegt keine Rechtsfrage vor, der besondere Bedeutung zukommt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAF-98319