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OGH: Tätigkeit/Einheitlichkeit
• 1. Mit der neuen Regelung des § 255 Abs. 4 ASVG soll bei der Anspruchsprüfung auch die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers berücksichtigt werden. Das Abstellen auf die konkrete Verrichtung birgt nämlich die Gefahr in sich, dass Veränderungen in der beruflichen Tätigkeit dazu führen, die Gleichheit der Tätigkeit zu verneinen. Die Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung des Versicherten kann daher dazu führen, dass die Einheitlichkeit einer Tätigkeit auch dann bejaht wird, wenn die vom Versicherten verrichtete Tätigkeit bspw. durch technische Hilfsmittel leichter und damit die körperliche Beanspruchung reduziert wird. Diese eine Tätigkeit kann aber auch dann noch vorliegen, wenn bspw. eine Neuverteilung der Arbeitsaufgaben infolge von Rationalisierungsmaßnahmen zu einer erhöhten Belastung des Versicherten führt.
• 2. Da sich nunmehr die Beurteilung der Einheitlichkeit der Tätigkeit auf einen Zeitraum von (jedenfalls) 10 Jahren erstreckt, dürfen in der Arbeitswelt zwangsläufig oder typischerweise eintretende Veränderungen der Arbeitsaufgaben nicht zum Verlust der Begünstigung führen.
• 3. Bei den vom Versicherten ausgeübten Tätigkeiten eines Rundgehers und Wartefahrers handelt es sich im ...