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OGH: Pflegegeld/Kleinkind
• 1. Bei der Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes der Mobilitätshilfe i. w. S. für ein Kleinkind sind auch die mit den Behandlungen und Therapien regelmäßig verbundenen kurzfristigen Wartezeiten sowie die Behandlungs- und Therapiezeiten zu berücksichtigen.
• 2. Der notwendige "Körperkontaktaufwand" stellt keine pflegegeldrelevante Leistung dar, weil es sich dabei um eine einer therapeutischen Maßnahme vergleichbare psychosoziale Betreuungsmaßnahme handelt und das Ausmaß der für die Entwicklung eines Kindes notwendigen körperlichen und geistigen Zuwendung durch die jeweilige Bezugsperson dabei nicht bloß allgemein nach der jeweiligen Altersgruppe, sondern in erster Linie wohl personen- und situationsbezogen beurteilt werden muss. Die körperliche Zuwendung stellt keine "Hilfe" im sachlichen Lebensbereich (§ 2 Einstufungsverordnung) dar. - (§ 4 Wr. Pflegegeldgesetz; § 2 Einstufungsverordnung zum WPGG)
"Der für die Gewährung von Pflegegeld bzw. die Einstufung des Pflegebedürftigen maßgebende Pflegebedarf setzt sich aus Betreuung (§ 1 EinstV) und Hilfe (§ 2 EinstV) zusammen. Nach § 2 Abs. 1 EinstV sind unter Hilfe aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen...