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ASoK 11, November 2008, Seite 440

OGH: Sexuelle Belästigung

1. Der Arbeitgeber hat neben Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers auch andere immaterielle und materielle Interessen des Arbeitnehmers im besonderen Maß zu wahren. Diese für S. 441das Arbeitsrecht verstärkt ausgeprägten Schutzpflichten wirken schon im vorvertraglichen Verhältnis. Bereits in diesem Stadium obliegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung zum besonderen Obsorgeinteresse des Arbeitnehmers.

2. Beim Verbot der sexuellen Belästigung eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber handelt es sich um die Konkretisierung der Fürsorgepflicht und um die ausdrückliche Sanktionierung ihrer Verletzung. Nach § 12 Abs. 11 GlBG wird der Arbeitgeber dann schadenersatzpflichtig, wenn er den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin entweder selbst belästigt oder bei einer allfälligen Belästigung durch Dritte nicht auf angemessene Weise abhilft.

3. Dass eine juristische Person als Arbeitgeber ihre Fürsorgepflicht nicht selbst wahrnehmen kann, heißt nicht, dass sie keine Fürsorgepflicht trifft. Trifft sie aber eine diesbezügliche Pflicht, kann sie diese auch verletzen. Dabei sind die von ihr mit der Wahrnehmung für die Fürsorgepflicht betrauten natürlichen Personen als Erfüllungsgehilfen anzuse...

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