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ASoK 11, November 2008, Seite 440

OGH: Konkurrenzklausel/Konventionalstrafe

1. Bei der Beurteilung, ob die vereinbarte Konventionalstrafe übermäßig, also überhöht ist, sind nach ständiger Rechtsprechung vor allem die Verhältnismäßigkeit dieser Strafe, die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers, insb. seine Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse, ferner Art und Ausmaß seines Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie die Höhe des durch die Vertragsverletzung dem Arbeitgeber entstandenen Schadens entsprechend zu berücksichtigen.

2. Kann die Höhe eines tatsächlichen Schadens im Verfahren nicht erwiesen werden, dann folgt daraus nur, dass der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Tatsache allein, dass dem Arbeitgeber aus der Verletzung der Konkurrenzklausel durch den ehemaligen Arbeitnehmer ein fassbarer Schaden nicht erwachsen ist, führt nicht zum Entfall der Konventionalstrafe. Zweck der Vereinbarung der Konventionalstrafe ist es in einem derartigen Fall, auf den Verpflichtenden zusätzlichen Erfüllungsdruck auszuüben.

3. Eine Konventionalstrafe in der Höhe von 150.000 Euro ist nicht ungerechtfertigt, wenn die Vereinbarung zwischen zwei gleich starken Partnern im Rahmen einer Gesamtvereinbar...

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