zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 11, November 2008, Seite 440

OGH: Entlassung

1. Steht fest, dass ein Arbeitnehmer trotz Verwarnung und entgegen einer Dienstanweisung dennoch manchmal während der Tätigkeit als Buslenker mit seinem Handy Radio gehört hat, so hat er sich i. S. d. § 41 Abs. 2 lit. d der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Klagenfurt geweigert, sich den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen.

2. Aus der "Stufenbeförderung" des Arbeitnehmers kann nicht geschlossen werden, dass die früheren Dienstpflichtverletzungen des Arbeitnehmers keine Bedeutung gehabt haben.

3. Die dienstliche Anordnung der Arbeitgeberin ist sachlich gerechtfertigt. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem ohnehin bereits allgemein einleuchtenden Aspekt der Fahrsicherheit ist nicht notwendig; der Vollständigkeit halber ist auf § 3 Z 4 Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 45/2001, hinzuweisen, wonach es einem Fahrzeuglenker untersagt ist, in Linienfahrzeugen Ton- oder Bildwiedergabegeräte zu benutzen, die ihn von seinen Aufgaben ablenken können. - (§ 27 AngG; § 41 Abs. 2 Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Klagenfurt)

()

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Daten werden geladen...