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OGH: Entlassung
• 1. Steht fest, dass ein Arbeitnehmer trotz Verwarnung und entgegen einer Dienstanweisung dennoch manchmal während der Tätigkeit als Buslenker mit seinem Handy Radio gehört hat, so hat er sich i. S. d. § 41 Abs. 2 lit. d der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Klagenfurt geweigert, sich den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen.
• 2. Aus der "Stufenbeförderung" des Arbeitnehmers kann nicht geschlossen werden, dass die früheren Dienstpflichtverletzungen des Arbeitnehmers keine Bedeutung gehabt haben.
• 3. Die dienstliche Anordnung der Arbeitgeberin ist sachlich gerechtfertigt. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem ohnehin bereits allgemein einleuchtenden Aspekt der Fahrsicherheit ist nicht notwendig; der Vollständigkeit halber ist auf § 3 Z 4 Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 45/2001, hinzuweisen, wonach es einem Fahrzeuglenker untersagt ist, in Linienfahrzeugen Ton- oder Bildwiedergabegeräte zu benutzen, die ihn von seinen Aufgaben ablenken können. - (§ 27 AngG; § 41 Abs. 2 Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Klagenfurt)
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