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ASoK 11, November 2008, Seite 439

OGH: Altersteilzeit/Lohnausgleich

1. Einer Vereinbarung, wonach der sog. "Lohnausgleich" - im Ausmaß der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem reduzierten Bruttomonatsgehalt - an die Bedingung des Altersteilszeitgeldbezuges geknüpft wird, stehen (einseitig) zwingende Normen nicht entgegen.

2. Endet das Arbeitsverhältnis durch vorzeitige Beendigung während der Freizeitphase und gelangt damit das Altersteilzeitgeld zur Einstellung, so fällt sowohl die Bedingung für die Gewährung des Lohnausgleiches als auch für die Berücksichtigung des Lohnausgleiches bei der Endabrechnung des verbleibenden Zeitguthabens weg. - (§ 27 AlVG; § 25 KO; § 10 AZG)

"In der Revision macht der Kläger in Abweichung von seinem erstinstanzlichen Standpunkt erstmals geltend, dass eine Vereinbarung, aufgrund derer ein Zeitguthaben aus einer Altersteilzeitvereinbarung ohne Berücksichtigung des Lohnausgleichs auszuzahlen sei, unwirksam sei. Gemäß dem zwingendem ‚Wertgleichheitsgebot' des § 10 AZG sei nämlich das im Fälligkeitszeitpunkt zustehende Stundengehalt inklusive Lohnausgleich der Abgeltung zugrunde zu legen. Der Revisionswerber stützt sich damit auf die Ausführungen von Schindler (RdA 2006/18, 223 f. [Glosse zu 9 ObA 96/04i]; ders. nunmehr auch in R...

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