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OGH: KV Tageszeitungen
• 1. Den Kollektivvertragsparteien ist grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollen. Es kann ihnen nicht unterstellt werden, dass ihnen nicht bekannt war, dass neben der Kündigung, für die das Schriftformgebot gilt, auch die Möglichkeit anderer Beendigungsmöglichkeiten besteht.
• 2. Insb. musste den Kollektivvertragsparteien auch die Beendigung des Dienstverhältnisses in einem zulässigerweise vereinbarten Probemonat präsent gewesen sein. Somit kann nicht unterstellt werden, dass die Kollektivvertragsparteien die jederzeit und ohne Angabe von Gründen gegebene Auflösbarkeit eines Probedienstverhältnisses dadurch erschweren wollten, dass auch dafür die Formvorschrift wie für eine frist- und termingebundene Kündigung Geltung haben sollte. - (§ 19 AngG; § 41 des Kollektivvertrages für Tageszeitungen/Redakteure und Reporter)
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