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OGH: Zahlungsbefehl/Einspruch
• 1. Ein Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl ist mangelhaft, wenn die darauf angebrachte Unterschrift unleserlich war und ihr zudem die Stampiglie einer GmbH beigesetzt wurde. Ist allerdings der Beklagte alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter dieser GmbH, deren vollständiger Firmenwortlaut unter anderem seinen Namen enthält und stimmt auch die Adresse des Beklagten mit der Adresse der GmbH überein, dann besteht kein Zweifel, dass der Einspruch namens des Beklagten entweder durch die von ihm beherrschte Gesellschaft oder jedenfalls durch einen unter Hinweis auf die Gesellschaft zeichnenden Dritten erhoben wurde.
• 2. Da klar ist, dass die Unterfertigung des Einspruchs letztlich namens des Beklagten erfolgte, ist die Verbesserung des Einspruchs in Form der Unterfertigung durch den Beklagtenvertreter, der sich dabei auf die vom Beklagten erteilte Vollmacht berief, ausreichend. - (§§ 84, 85 ZPO)
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