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GesRZ 4, August 2025, Seite 280

Zur Reichweite der Treuepflicht in der GmbH

§ 22 Abs 2 und § 41 GmbHG

1. Der Gesellschafter einer GmbH unterliegt der Treuepflicht, und zwar nicht nur der Gesellschaft, sondern auch den Mitgesellschaftern gegenüber. Sie orientiert sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des redlichen Verkehrs und am Gebot der guten Sitten.

2. Eine sich aus den Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft ergebende Zustimmungsverpflichtung der Gesellschafter ist im Allgemeinen ultima ratio; der Beschluss muss im Interesse der Gesellschaft unbedingt notwendig und dem widerstrebenden Gesellschafter auch zumutbar sein.

3. Treuwidrige Stimmabgabe kann zur Anfechtbarkeit eines Generalversammlungsbeschlusses führen.

4. Das Informationsrecht des Gesellschafters nach § 22 Abs 2 GmbHG besteht hinsichtlich verbundener Gesellschaften nur so weit, als nur die für die auskunftspflichtige GmbH objektiv relevanten Informationen verlangt werden können.

5. Ein Gesellschafter muss nicht immer bereits dann, wenn es nicht um eigennützige Gesellschafterrechte geht und eine Beschlussfassung für die anderen Gesellschafter sowie die Gesellschaft nur Vorteile hat und für ihn selbst keine nachteiligen Folgen nach sich zieht, positiv für einen Beschlussantrag abstimmen.

6. Auch die Abbe...

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