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OGH: Haftungsausschluss/Voraussetzung
• 1. Wenn zwischen den Beteiligten ein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 4 Z 2 ASVG besteht, kommt es für die Anwendung des Haftungsausschlusses des § 333 ASVG nicht darauf an, ob der Verletzte vom Arbeitgeber zur Vollversicherung oder zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet war oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob bei einem ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung vorhanden war.
• 2. Der Einwand, dass sich ein Arbeitgeber, der nicht die Absicht hatte, den Arbeitnehmer anzumelden, und die Anmeldung auch nicht nachholte, nicht auf § 333 ASVG berufen könne, besteht nicht zu Recht, weil die Sozialversicherung eine Ex-lege-Versicherung ist und der Schutz der Unfallversicherung auch eingreift, wenn der Dienstnehmer ohne Anmeldung beschäftigt wurde. - (§ 333 ASVG)
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