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GesRZ 4, August 2025, Seite 279

Zur Gläubigereinsicht nach § 93 Abs 4 GmbHG

§ 93 Abs 4 GmbHG

1. Zweck des Einsichtsrechts eines Gläubigers der gelöschten Gesellschaft ist es (primär), ihm Informationen über trotz Liquidation und Löschung unter Umständen doch noch vorhandenes Vermögen der gelöschten Gesellschaft und somit über einen teilweisen Befriedigungsfonds zu verschaffen.

2. Das Interesse an der Bucheinsicht im Hinblick auf die Befriedigung eines glaubhaft gemachten Anspruchs beschränkt sich aber nicht auf die Ausforschung möglicherweise noch vorhandenen Vermögens der Gesellschaft, sondern umfasst darüber hinaus auch die Klärung von Haftungstatbeständen, um die Forderung etwa bei ehemaligen Gesellschaftern oder Geschäftsführern bzw Liquidatoren hereinzubringen.

3. Das in § 93 Abs 4 GmbHG geforderte rechtliche Interesse eines Gläubigers an der Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft ist durch die Bescheinigung einer gegen die Gesellschaft bestehenden Forderung ausreichend dargelegt.

4. Es ist weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 93 Abs 4 GmbHG zu entnehmen, dass eine Verletzung einer Verständigungspflicht durch den Liquidator zwingende Voraussetzung für die Bucheinsicht eines Gläubigers wäre.

(OLG Wien 6 R 295/24g)

  • Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsre...

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