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Gleichwertigkeit der Beurkundung durch einen liechtensteinischen Notar mit einer solchen durch einen österreichischen Notar?
§§ 6 ff NO
§ 4 EIRAG
Art 4 ff liechtensteinisches NotarG
Art 41 und 56 AEUV
Art 32 und 39 EWR-Abkommen
1. Nach neuerer, vom OGH geteilter Auffassung ist die Form des Notariatsaktes durch eine ausländische Beurkundung ersetzbar, wenn diese sowohl hinsichtlich der Urkundsperson als auch des Beurkundungsvorgangs der inländischen Formvorschrift entspricht.
2. Eine Beurkundungstätigkeit eines liechtensteinischen Notars, der zudem liechtensteinischer Rechtsanwalt mit in Österreich erfolgreich abgelegter Eignungsprüfung nach dem EIRAG ist und in Österreich als Rechtsanwalt auftritt, für ein Beurkundungserfordernis des österreichischen Rechts kann aufgrund dieser Unvereinbarkeitsregeln - selbst bei einer Tätigkeit im Bestellungsland des Notars, dh als passive Dienstleistungserbringung - nicht zulässig sein, weil damit ein in Österreich tätiger Rechtsanwalt im Ergebnis doch die Notartätigkeit für Österreich ausüben würde. Dies würde eine unzulässige Umgehung der Unvereinbarkeitsregeln darstellen.
3. Die Gleichwertigkeit der Urkundsperson richtet sich insb danach, ob die ausländische Urkundsperson nach den Vorschriften des ausländischen Rechts dieselbe Sicherheit bietet wie ...