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Zur Barabfindung bei der rechtsformübergreifenden Verschmelzung
Bei der rechtsformübergreifenden Verschmelzung steht den dissentierenden Anteilseignern das Recht auf Austritt gegen angemessene Barabfindung zu. Dieser Beitrag behandelt ausgewählte Rechtsfragen, die sich idZ stellen.
I. Grundlagen des Rechts auf Austritt gegen Barabfindung
1. Inhalt und Normzweck von § 234b AktG
Bei bestimmten Umgründungsformen verlangt das Gesetz zwingend, dass den Minderheitsgesellschaftern bzw -aktionären das Recht auf Austritt durch Rückgabe ihrer Anteile bzw Aktien gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu gewähren ist (gesellschaftsrechtlicher Sell-out). Fällt eine kapitalgesellschaftsrechtliche Umgründung nicht in den Anwendungsbereich einer Bestimmung, die eine solche Möglichkeit für einen Sell-out anordnet, ist es unzulässig, aus Anlass der Umgründung ein Recht auf Austritt gegen eine von den umgründungsbeteiligten Gesellschaften zu gewährende Barabfindung einzuräumen; dies wäre nämlich ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gem §§ 82 und GmbHG bzw §§ 52 ff AktG. Ist gesetzlich ein Austrittsrecht vorgesehen, ermöglichen die Regelungen von § 81 Satz 3 GmbHG, § 65 Abs 1 Z 5 AktG und § 15 Abs 1 Z 3 FlexKapGG als supplementäre Normen flankierend den Erwerb der abgestoßenen (eigenen) Anteile durch die umgründungsbeteiligten Gesel...