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OGH: Ordentliche Revision/Zulässigkeit
• 1. Der OGH ist gem. § 508a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 1 ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, wenn die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts umschriebene Rechtsfrage die Vorraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt.
• 2. Die Auffassung, dass Pkt. 14 lit. g des Kollektivvertrages für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie sich nur auf bisher bezahlte Remunerationen, nicht aber auf verdiente, jedoch noch nicht beglichene Remunerationen beziehe, ist absolut haltlos, sie liefe darauf hinaus, dass ohne jede zeitliche Beschränkung bereits in den Vorjahren verdiente und fällig gewordene Ansprüche erlöschen, sofern sie nur der Arbeitgeber trotz Fälligkeit nicht bezahlt hat. Abgesehen davon, dass eine derartige Bestimmung nicht zulässig wäre, kann den Kollektivvertragsparteien ein derartiges Verständnis der von ihnen geschaffenen Norm nicht unterstellt werden.
• 3. Fehlt zwar Rechtsprechung des OGH zu einer konkreten Norm, ist aber eine Rechtsfrage in der Norm so eindeutig gelöst, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen. - (§ 502 Abs. 1 ZPO)
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