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OGH: Ruhestandsversetzung/Sozialwidrigkeit
• 1. Die in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung ist i. d. R. als Kündigung zu qualifizieren. Typischerweise soll nämlich durch die Versetzung in den Ruhestand das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden.
• 2. Qualifiziert man aber die einseitige Ruhestandsversetzung als Kündigung, dann kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie grundsätzlich auch der Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit gem. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG unterliegt.
• 3. Bei einem weit niedrigeren Einkommensniveau als dem der Entscheidung 9 ObA 8/05z zugrunde liegenden [Anm.: Bruttopension von 8.000 Euro monatlich] stellt eine Bruttoeinkommensminderung von 47 % eine durchaus fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers dar.
• 4. Dass der betroffene Arbeitnehmer und dessen unterhaltsberechtigte Ehegattin bei betont sparsamer Lebensweise in Bezug auf die Verpflegung und Bekleidung monatlich etwas ansparen können, entspricht ihrer individuellen Lebensführung, ändert aber nichts an der Bejahung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen aufgrund der erfolgten Einkommenskürzung.
• 5. Bei der Beurteilung der wesentlichen Intere...