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Abschreibung oder Herabsetzung von Säumniszuschlägen ohne Vorliegen groben Verschuldens
Beispiele aus der Judikatur
Es entspricht leider der Praxis, dass Abgaben manchmal verspätet entrichtet werden. Oftmals ist die Verspätung personellen Engpässen und/oder organisatorischen Mängeln geschuldet. Eine Abschreibung oder Reduktion des Säumniszuschlags kann erreicht werden, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Der Tenor der Judikate zeigt, dass die Einrichtung eines internen Kontrollsystems für die Beurteilung des Vorliegens von grobem Verschulden von essenzieller Bedeutung ist.
1. Die Regelung des § 217 Abs 7 BAO
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Die kumulativen Tatbestandsmerkmale sind daher:
Antrag des Steuerpflichtigen auf Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung;
verspätete Steuerzahlung nach Fälligkeit über Respirofrist von fünf Tagen hinaus;
kein grobes Verschulden (die Darlegung dieser Tatsache muss dem Antrag entnehmbar sein);
Vorliegen einer Selbstberechnungsabgabe.
In der Folge hat das Finanzamt in angemess...