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Der Betrieb gewerblicher Art als Steuersubjekt
Verfahrensrechtliche Stellung eines BgA, der im laufenden Körperschaftsteuerverfahren als Hoheitsbetrieb qualifiziert wird
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt im Körperschaftsteuerrecht der Betrieb gewerblicher Art (BgA) ein eigenes Steuersubjekt dar. Bescheidadressat ist daher der BgA und nicht seine Trägerkörperschaft. Wird der BgA während des Abgabenverfahrens als Hoheitsbetrieb qualifiziert, verliert dieser dadurch seine Steuersubjekteigenschaft und es stellt sich die Frage, ob er damit auch seine Parteifähigkeit verliert.
1. Ausgangssachverhalt
Ein Tourismusverband hatte im Jahr 2016 einen von ihm errichteten Radweg beim Finanzamt als BgA angemeldet und in weiterer Folge eine Körperschaftsteuererklärung eingebracht. Nach einer Umsatzsteueraußenprüfung wurde das Verfahren wiederaufgenommen und der BgA dem Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft zugeordnet. Gegen den entsprechenden an den BgA gerichteten Bescheid wurden vom BgA Beschwerde und in weiterer Folge vom BgA und seiner Trägerkörperschaft Revision erhoben. Die Revision der Trägerkörperschaft wies der VwGH unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der BgA ein eigenständiges Steuersubjekt darstelle, zurück, weil der Körperschaftsteuerbescheid ausschließlich an den BgA adressiert wurde und dieser die Aktivlegitimation im Ve...