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Abschaffung der Studiengebühren
• Abschaffung der Studiengebühren (§§ 91 f. UG 2002)
285/BNR BlgNR 23. GP (Bundesratsbeschluss am ).
Mit dieser Gesetzesänderung werden die Studienbeiträge grundsätzlich abgeschafft. Wer die Mindeststudiendauer pro Studienabschnitt nicht um mehr als zwei Semester (plus allfällige Präsenz-/Zivildienstzeiten) überzieht, muss die Gebühren von 363,36 Euro pro Semester nicht mehr bezahlen. Da das Inkrafttreten mit festgelegt ist, gilt diese Regelung erst ab dem Sommersemester 2009. Wer die zwei "Toleranz"-Semester überschreitet, kann in folgenden Fällen beim Rektorat um Erlass der Studienbeiträge ansuchen: Länger als zwei Monate dauernde Verhinderung wegen Krankheit/Schwangerschaft; überwiegende Kinderbetreuung bis zum 7. Geburtstag/späteren Schuleintritt; Erwerbseinkommen über der jährlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2009: 5.008,36 Euro) im Kalenderjahr vor Semesterbeginn; Grad der Behinderung ab 50 %.