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Freigestellte Betriebsratsmitglieder und Urlaubsanspruch
Nach Auffassung des OGH haben auch zur Gänze freigestellte Betriebsratsmitglieder einen Urlaubsanspruch gegen den Arbeitgeber
Auf Verlangen des Betriebsrates sind in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern drei Mitglieder des Betriebsrates und für je weitere 3.000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen (§ 117 Abs. 1 ArbVG). Da es sich um eine gänzliche Freistellung handelt, ruht die Arbeitspflicht. Der Arbeitgeber hat keinen Einfluss und keine Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Tätigkeiten eines freigestellten Betriebsratsmitglieds. Dieses hat ausschließlich Interessensvertretungsaufgaben wahrzunehmen. Nach Auffassung des OGHsteht dennoch auch während Zeiten einer gänzlichen Freistellung von der Arbeitspflicht ein Urlaub nach § 2 UrlG zu und ist daher der Verbrauch des Urlaubs mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
1. Zum Wesen des Freistellungsanspruchs
1.1. Informations- und Kontrollrecht des Arbeitgebers bei Amtsfreistellung nach § 116 ArbVG
Auf Verlangen des Betriebsrates sind in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern drei Mitglieder des Betriebsrate...