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ASoK 11, November 2008, Seite 420

Ärzte mit Sonderklassegebühren sind keine neuen Selbständigen

MMag. Dr. Peter Pülzl

Die Behandlung von Sonderklassepatienten i. S. d. § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG ("... Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulatorischer Behandlung, soweit die Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden"; gleich lautend § 22 Z 1 lit. b letzter Absatz EStG) gilt gem. § 2 Abs. 2 letzter Satz FSVG als freiberufliche Tätigkeit. Ärzte mit Entgelten i. S. v. § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG sind demnach keine "neuen Selbständigen" i. S. v. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (arg. "... wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach ... einem anderen Bundesgesetz ... eingetreten ist."). Im Rahmen der Ausnahmeregelungen von der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung fallen Ärzte mit als selbständige Einkünfte einzustufenden Sonderklassegebühren deshalb schon dem Grunde nach nicht unter die Regelung des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG ("kleine Versicherungsgrenze" oder "Versicherungsgrenze II": Befreiung bei einschlägigen jährlichen Einkünften bis 4.093,92 Euro im Jahr 2007 bzw. 4.188,12 Euro im Jahr 2008), sondern sind den gewerblichen Kleinstunternehmern gleichgestellt (§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG; Beachtung sowohl der Einkünftegrenze gem. § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG als auch der Umsatzgrenze gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG; Befreiung nur auf Antrag). Das hat u. a. zur Konsequenz, dass ein zweimaliges Ü...

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