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Probleme des Dienstzeugnisses
Im Spannungsfeld zwischen Wahrheits- und Fürsorgepflicht
Der notwendige bzw. zulässige Inhalt des Dienstzeugnisses ist gesetzlich nur rudimentär geregelt und wirft in der Praxis daher immer wieder Fragen auf.Erschwerend kommt hinzu, dass auch die von der Judikatur dazu entwickelten Grundsätze in einem gewissen Spannungsfeld zueinander stehen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die relevantesten Problemstellungen und bietet auch eigene Lösungsvorschläge an.
1. Grundsätzliches
Gem. § 39 Abs. 1 AngG bzw. § 1163 Abs. 1 ABGB setzt die Verpflichtung zur Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses (auch) bei Beendigung des Dienstverhältnisses - anders als die Verpflichtung zur Ausstellung eines Lehrzeugnisses gem. § 16 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz - das Vorliegen eines darauf gerichteten Verlangens des Dienstnehmers voraus. Bestimmungen, die den Dienstgeber zur Ausstellung eines Zeugnisses während eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses verpflichten (z. B. § 8 ÄrzteG), werden nach Beendigung der betreffenden Ausbildung von § 39 Abs. 1 AngG bzw. § 1163 Abs. 1 ABGB abgelöst.
Anspruch auf ein Dienstzeugnis besteht auch im Falle einer unerlaubten (weil bspw. gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßenden) Beschäftigung. Auf die Ausstellung eines Dienstzeugnisses kann während des aufrechten Dienstverhältnisses (im Vorhinein) nicht wirksam v...