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ASoK 11, November 2008, Seite 406

Auskunftserteilung über ehemalige Mitarbeiter

Fürsorgepflicht wirkt laut OGH nach

Doz. (FH) Dr. Lukas Stärker

Der OGH hatte sich Anfang 2008mit der Klage einer ehemaligen Dienstnehmerin gegen ihren früheren Dienstgeber, dessen Mitarbeiterin sich auf Anfrage informell negativ über sie geäußert hat, zu befassen. Der OGH sprach aus, dass die Fürsorgepflicht des Dienstgebers auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fortwirkt, und legte weiters dar, wann ein Dienstgeber für von seinen Dienstnehmern erteilte Personalauskünfte einzustehen hat.

1. Sachverhalt

Die Klägerin war vom bis zum bei der Beklagten in X. als Verkäuferin beschäftigt, das Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung. Die Klägerin bewarb sich danach bei verschiedenen Dienstgebern im Einzelhandel, ohne allerdings eine Anstellung zu finden. Warum sie von den anderen Dienstgebern nicht eingestellt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Eine der Bewerbungen erfolgte bei einer anderen Handelsgesellschaft in X., bei der die Klägerin erzählte, dass sie bei der Beklagten gearbeitet habe und daraufhin gefragt wurde, ob sie die Dame mit den mangelnden Englischkenntnissen sei, weil das die Filialleiterin der Beklagten mitgeteilt habe.

In weiterer Folge beauftragte die Klägerin ein Detektivbüro, dessen Mitarbeiter am in der Fi...

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