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ASoK 10, Oktober 2008, Seite 404

OGH: Vertrauensschaden/Berechnung

1. Die Berechnung des Vertrauensschadens kann konkret - durch den Nachweis eines versäumten Ersatzgeschäftes - oder abstrakt dann erfolgen, wenn die geschuldete Leistung einen Marktpreis oder Börsenpreis hat.

2. Neugläubiger, also Gläubiger, deren Forderungen erst nach den Zeitpunkt entstanden sind, ab dem die Antragstellung auf Konkurseröffnung schuldhaft unterlassen wurde, sind bei schuldhafter Konkursverschleppung so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nicht kontrahiert, ihnen gebührt der Ersatz des Vertrauensschadens.

3. Die Ersatzfähigkeit der vom Neugläubiger erbrachten Arbeitsleistungen ist im Rahmen des Vertrauensschadens zu verneinen. Wird nämlich keine andere gewinnbringende Tätigkeit versäumt, so liegt der Schaden des persönlich tätig gewesenen Neugläubigers allein darin, dass er gearbeitet hat, anstatt sich zu erholen. Die Aufopferung der Freizeit stellt aber nur einen immateriellen, hier nicht ersatzfähigen Schaden dar.

4. Der Hinweis auf abstrakte Verdienstmöglichkeiten mag dort gerechtfertigt sein, wo - ein entsprechender Arbeitsmarkt vorausgesetzt - ortsübliche oder durch Kollektivvertrag geregelte Gehälter bestehen. Wenn im konkreten Fall weder von...

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