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ASoK 10, Oktober 2008, Seite 404

OGH: Revisionsrekurs/Unzulässigkeit

1. Nach § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO, welcher seit der Zivilverfahrens-Novelle 2002 auch für die Revisionsrekurse in Arbeits- und Sozialrechtssachen gilt, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Ein der Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall liegt jedoch beim Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Klagsrückziehung nicht vor.

2. Der Ausnahme von der mangelnden Bekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse für Beschlüsse, mit denen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, werden grundsätzlich andere Fälle gleichgehalten. Es muss sich dabei aber um Entscheidungen handeln, die im Ergebnis auf eine endgültige Verweigerung der Sachentscheidung über das Rechtschutzbegehren hinauslaufen. Davon kann nicht die Rede sein, wenn sich der Kläger selbst im Ergebnis gegen die Sachentscheidung über sein Rechtschutzbegehren wendet. - (§ 528 Abs. 2 Z 2 ZPO)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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