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ASoK 10, Oktober 2008, Seite 403

OGH: Balletttänzer/Ruhestandsversetzung

Die Ruhestandsversetzung nach § 2b Abs. 2 Z 2 Bundestheaterpensionsgesetz erfordert eine kausale Verknüpfung zwischen der Ruhestandsversetzung und der Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater.

S. 4042. Art. 17a StGG schützt das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst und die Lehre der Kunst. Bei der Definition des Schutzbereiches ist von einem offenen Kunstbegriff auszugehen, der grundsätzlich alles das umfasst, was sich objektiv als eine Erscheinungsform von Kunst darstellt. Grundsätzlich können auch künstlerische Leiter staatlicher Bühnen in ihrem Funktionsbereich Träger der Kunstfreiheit sein.

3. Die allgemeine Regelung des § 2b Abs. 2 Z 2 Bundestheaterpensionsgesetz ist in keiner Weise geeignet, in die Freiheit der Kunst einzugreifen. Der Umstand, dass die künstlerische Entscheidung des Ballettdirektors allfällige finanzielle Auswirkungen für den Arbeitgeber hat, weil er Tänzer und Tänzerinnen, die nicht in das künstlerische Konzept passen und daher nicht oder seltener eingesetzt werden, im Rahmen der bestehenden befristeten Arbeitsverträge weiter zu entlohnen hat, stellt aber keinen Eingriff in das Grundrecht der Freiheit auf Kunst dar. - (§ 2b Abs. 2 Bundesth...

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