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ASoK 10, Oktober 2008, Seite 403

OGH: Befristungsvereinbarung/Auslegung

1. Die zeitliche Dauer einer Befristung des Arbeitsverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Dabei ist Voraussetzung, dass der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist.

2. Wird ein Dienstvertrag schriftlich befristet "für die Dauer der Abwesenheit von Frau X" verlängert und wird dem betroffenen Arbeitnehmer anlässlich der Unterfertigung dieses Nachtrags zum Dienstvertrag von seinem Abteilungsleiter mitgeteilt, dass sich die betreffende Mitarbeiterin bis in Karenz befände, so ist die im unmittelbaren Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Nachtragsvereinbarung abgegebene Erklärung des Vorgesetzen unter den gegebenen Umständen als dem Dienstgeber zuzurechnende Erklärung über die Befristung des Dienstverhältnisses bis anzusehen.

3. Auch eine Erklärung, die ihrem isoliert betrachteten Wortlaut nach eine bloße Wissenserklärung über die - nach Ansicht des Erklärenden - bestehende Rechtslage ist, kann nämlich ungeachtet ihrer rein deklarativen Formulierung im Einzelfall sehr wohl einen bestimmten Rechtsgest...

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