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OGH: Fortgezahltes Entgelt/Rückforderung
• 1. Im Falle einer entsprechenden Vereinbarung kann der während der Ausbildung fortgezahlte Lohn vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, wenn die Ausbildung mit keiner Verwendung verbunden und keine Erfüllung des Arbeitsvertrags war. In diesem Fall ist nämlich der Lohn kein Entgelt für die Arbeitsleistung.
• 2. Entscheidend ist daher, dass der Arbeitnehmer von seiner betrieblichen Verwendung entbunden bzw. von seiner Arbeitspflicht zur Gänze freigestellt ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass S. 403die Rückforderung des während der Freistellung gezahlten Lohns nur dann in Betracht kommt, wenn die Freistellung über einen längeren, ununterbrochenen Ausbildungszeitraum erfolgt, sondern es kann eine Rückforderung auch dann in Frage kommen, wenn die gesamte Ausbildungszeit in Abschnitten von jeweils drei bis fünf Tagen absolviert wurde. - (§ 2d AVRAG)
"Auch wenn man - mit Reissner (in ZellKomm., § 2d AVRAG, Rz. 23) - die Rückforderbarkeit des fortgezahlten Lohns davon abhängig macht, dass die Ausbildung relativ lang gedauert hat, fehlt eine Rechtfertigung dafür, die Rückforderbarkeit davon abhängig zu machen, dass der gesamte Zeitraum der Ausbildung ohne Unterbrechung absolviert wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob...