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OGH: Schulleiterzulage/Anspruch
• 1. Die Verwendung eines öffentlich Bediensteten als Lehrer einer Privatschule i. S. d. § 21 Privatschulgesetz begründet kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Bediensteten und dem Privatschulerhalter, insb. kein Dienstverhältnis.
• 2. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich sämtliche Entgeltansprüche an den Überlasser zu richten; dies gilt auch bei der "lebenden Subvention" nach dem Privatschulgesetz. Eine Entgeltpflicht des Beschäftigers kann somit nur ausnahmsweise kraft besonderer Anspruchgrundlage bestehen. Bei der Wiederholung eines bestimmten entgeltträchtigen Geschehens bedarf es der besonderen Aufklärung durch den Erbringer der Leistung, wenn er im zweipersonalen Verhältnis in Abweichung vom ersten Mal, bei dem keine Entgeltpflicht bestand, die Leistung beim zweiten Mal honoriert haben bzw. wenn er im dreipersonalen Verhältnis beim zweiten Mal die Leistung nicht mehr von dem einen, sondern nunmehr vom anderen Partner honoriert haben will.
• 3. Übte die Lehrerin die Schulleitung auch beim zweiten Mal zwei Jahre lang aus, ohne von der sie beschäftigenden Privatschule eine Zahlung zu begehren, so ist von der Unentgeltlichkeit der Leist...