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ASoK 10, Oktober 2008, Seite 401

OGH: Vorruhestandsmodell

1. Ein einzelvertragliches Vorruhestandsmodell ist bei geändertem Pensionsrecht anzupassen. Die Anpassung hat durch Lückenschließung im Wege ergänzender Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu erfolgen. Für die ergänzende Vertragsauslegung kommt primär die Frage nach dem hypothetischen Parteiwillen in Betracht. Dabei ist zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien getroffen hätten. Rein subjektive Interessen der Parteien sind auszublenden.

2. Bezweckt ein Vorruhestandsmodell, den Arbeitnehmern, die am Vorruhestandsmodell teilnehmen, auf der Grundlage einer bis zum frühestmöglichen Pensionsantritt befristeten Teilzeittätigkeit zu ermöglichen, nahtlos in eine Pensionsregelung gleiten zu können, so liegt für die Lückenschließung daher die schlichte Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen Antritt einer Korridorpension auf der Hand.

3. Die internen Überlegungen der Arbeitgeberin aufgrund des kompetenzüberschreitenden Verhaltens des Arbeitnehmers als Zweigstellenleiter, die sie zugunsten der "Ziehung eines Schlussstrichs" durch Teilnahme des Klägers am Vor...

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