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Erwachsenenbildungseinrichtung: Beitragsfreie Aufwandsentschädigung für Lehrende
• Erwachsenenbildungseinrichtung: Beitragsfreie Aufwandsentschädigung für Lehrende (§ 49 Abs. 7 Z 2 ASVG)
; BGBl. II Nr. 409/2002.
Das Entgelt von nebenberuflich Lehrenden in bestimmten Erwachsenenbildungseinrichtungen kann bis zu 537,78 Euro im Kalendermonat als Aufwandsentschädigung beitragsfrei sein. Der VwGH hat kürzlich entschieden, dass Fachhochschulen nicht als solche begünstigte Einrichtungen infrage kommen. Der Grund dafür liege darin, dass nach dem FHStG eine wissenschaftlich fundierte Berufsausbildung gefordert sei und Zugangsbeschränkungen vorliegen (Universitätsreife oder einschlägige Berufsqualifikation), während es sich bei der vom Gesetzgeber gemeinten Erwachsenenbildung um ein "deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot" handle, das zudem jedermann offenstehe.