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ASoK 10, Oktober 2008, Seite 382

Übersicht zur Pflege- und Betreuungsfreistellung

Freistellungsansprüche nur bei Notwendigkeit der Pflege durch den Arbeitnehmer persönlich

Dr. Thomas Rauch

Die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder die notwendige Betreuung seines Kindes (wegen Ausfalls der Person, die das Kind ständig betreut hat) eröffnet dem Arbeitnehmer einen begrenzten Freistellungsanspruch, wobei der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet ist. Im Folgenden soll ein Überblick zu diesen Ansprüchen geboten werden.

1. Anwendungsbereich

Die Pflegefreistellung ist im 2. Abschnitt des UrlG geregelt (§§ 15 bis 18 UrlG). Die Bestimmungen gelten für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Arbeiter sowie Heimarbeiter. Erfasst sind jedoch Bauarbeiter (im Gegensatz zum Abschnitt 1 des UrlG), weil die Sonderregelungen des BUAG zum Urlaubsrecht nicht die Pflegefreistellung berühren.

2. Dienstverhinderungsgründe

§ 8 Abs. 3 AngG und § 1154b Abs. 5 ABGB regeln für Angestellte bzw. Arbeiter die Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber für andere wichtige Dienstverhinderungsgründe als Krankheit oder Unfall (bspw. Arztbesuche, Behördenwege, Begräbnisse und Geburten im Angehörigenkreis).

Die Pflegefreistellung und die Betreuungsfreistellung sind gesondert gesetzlich gereg...

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