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Übermäßiger Gebrauch einer Allgemeinfläche zum Abstellen von Fahrzeugen
immo aktuell 2025/28
§§ 523, 838a ABGB; § 2 Abs 4 WEG
Der Widerstand eines Miteigentümers macht den übermäßigen Gebrauch eines anderen nur dann rechtswidrig, wenn der widersprechende Miteigentümer einen konkreten Gebrauchswunsch zur Sachbenützung äußert.
Sachverhalt: [1] Der Kläger und die Zweitbeklagte sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Der Erstbeklagte ist der Lebensgefährte der Zweitbeklagten.
[2] Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, alle Handlungen zu unterlassen, durch welche andere Wohnungseigentümer länger als insgesamt drei Stunden pro Tag daran gehindert werden, die Allgemeinfläche der Liegenschaft für deren eigene Zwecke zu verwenden. Außerdem stellt er mehrere Eventualbegehren, die ebenfalls auf Unterlassung sowie eines auf Entfernung gerichtet sind.
S. 168 [3] Die Zweitbeklagte und deren Lebensgefährte würden ihre Fahrzeuge auf der Allgemeinfläche dauerhaft parken. Dadurch sei es den anderen Wohnungseigentümern und auch dem Kläger praktisch unmöglich, ebenfalls diese Allgemeinfläche, für die keine Benützungsregelung bestehe, zu nützen. Die Zweitbeklagte dürfe als Miteigentümerin die Allgemeinfläche zwar benützen, jedoch nur zeitlich begrenzt in einem Ausmaß, s...