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Ansatz fiktiver Anschaffungskosten für einen Gebäudeteil bei erstmaliger Nutzung zur Einkünfteerzielung
immo aktuell 2025/27
Auch wenn die Regelung der Einlagebewertung in § 6 Z 5 lit c EStG von „Gebäuden“, die zum nicht steuerverfangen waren, spricht, kommt diese Bewertung unstrittig auch dann zur Anwendung, wenn (bloß) ein Teil eines Gebäudes des Altvermögens in ein Betriebsvermögen eingelegt wird. Die Erläuterungen zum S. 153 AbgÄG 2012 zeigen den engen systematischen Zusammenhang zwischen § 6 Z 5 lit c EStG einerseits und § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG andererseits auf. Insbesondere aus diesem systematischen Zusammenhang folgt unzweifelhaft, dass die letztgenannte Bestimmung auch dann zur Anwendung kommt, wenn bloß in Bezug auf einen Teil eines Gebäudes die erstmalige Verwendung zur Erzielung von Einkünften erfolgt, soweit die Voraussetzung erfüllt ist, dass zum keine Steuerverfangenheit vorlag.
Sachverhalt: Der Revisionswerber erzielte Einkünfte aus der Vermietung eines Teiles eines aus mehreren Wohnungen bestehenden, nicht parifizierten dreistöckigen Hauses (Altvermögen). Ein Drittelanteil war dem Revisionswerber im Jahr 1985 von seiner Großtante unentgeltlich übertragen worden. Die verbleibenden Liegenschaftsanteile erwarb der Revisionswerber im Jahr 1995 gegen Einräumung eines Wohnrechts an einer Wohnung unentgeltlich von seinen Elte...