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ASoK 4, April 2008, Seite 159

OGH: Sicherung von Übertragsbeträgen

1. Im Zuge der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in das Regime des BMVG können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die bis zum Überleitungsstichtag erworbenen Anwartschaften in Form eines Übertragungsbetrags übertragen werden. Diese Anwartschaften gehen unabhängig von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr verloren. Eine derartige Vorgangsweise führt bereits auf arbeitsrechtlicher Ebene zu unterschiedlichen Rechtsfolgen einer späteren Arbeitnehmerkündigung in Bezug auf die Altanwartschaft im Vergleich zu einem Abfertigungsanspruch "alt".

S. 1602. Bei der Bestimmung des § 1b Abs. 2 IESG handelt es sich eindeutig ausschließlich um eine Beschränkung der Höhe des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für einen zum Stichtag noch aushaftenden Übertragungsbetrag. Sowohl die Regelung des § 1b IESG als auch die frühere Regelung des § 13d Abs. 2 BMVG beziehen sich ausdrücklich auf die vom Arbeitgeber zu leistenden Übertragungsbeträge gem. § 47 Abs. 3 BMVG und nicht auf Abfertigungsanwartschaften oder Abfertigungsansprüche. Das rechtliche Schicksal eines vereinbarten, aber noch nicht zur Gänze vom Arbeitgeber überwiesenen Übertragungsbetrags ist von der späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses...

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