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ASoK 4, April 2008, Seite 157

OGH: Überstundenvergütungen/IESG

1. Ansprüche des Arbeitnehmers, die aus innerhalb der Sicherungsfrist des § 3a Abs. 1 IESG geleisteten Überstunden resultieren und die noch innerhalb der im § 3a Abs. 3 Satz 1 IESG genannten Frist als Geldanspruch fällig wurden, sind - falls die in Abs. 4 genannte Erklärung des Ausgleichsverwalters beigebracht wird - jedenfalls i. S. d. § 3a Abs. 3 Satz 1 IESG gesichert.

2. Die Sicherung der nach diesem Zeitpunkt als Geldforderung entstandenen Ansprüche ist nach dem Wortlaut des § 3a Abs. 3 Satz 2 IESG davon abhängig, dass der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts berechtigt vorzeitig ausgetreten ist.

3. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer der Austrittsobliegenheit infolge von Unkenntnis der komplizierten Bestimmung des § 19f Abs. 2 AZG nicht nachgekommen ist, steht unter den gegebenen Umständen einer Sicherung seiner nach den im § 3a Abs. 3 Satz 1 IESG entstandenen Ansprüche nicht entgegen: Die durch § 3a Abs. 2 Z 5 IESG und durch § 3a Abs. 3 IESG geschaffene Austrittsobliegenheit soll verhindern, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden Arbeitnehmeransprüche zu Lasten des Fonds geht. Weist der Arbeitnehmer jedoch nach, dass die Verletzung der Austrittsobliegenheit auf den Umfang der...

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