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ASoK 4, April 2008, Seite 147

Datenschutz im Arbeitsrecht

Praxisrelevante Fragen

Mag. Andreas Gerhartl

Das Datenschutzgesetz (DSG) regelt zwar keine spezifisch arbeitsrechtliche Materie, hat aber auch für das Arbeitsverhältnis Bedeutung. Der vorliegende Beitrag behandelt daher insb. diejenigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, denen im Arbeitsleben praktische Relevanz zukommt.

1. Einleitung

Der Beitrag folgt weitestgehend der hervorragenden Darstellung von Hattenberger und orientiert sich (daher) an der Systematik des DSG. Nicht eingegangen wird somit auf "Schnittstellenprobleme" zwischen Datenschutz und Persönlichkeitsrechten sowie zwischen Datenschutz und kollektivem Arbeitsrecht.

2. Wesentliche Definitionen

2.1. Personenbezogene Daten

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des DSG ist das Vorliegen personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten sind gem. § 4 Z 1 DSG Angaben über Personen (Betroffene), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist weit zu verstehen und umfasst daher sämtliche Informationen, die mit einer Person in Verbindung stehen oder in Verbindung gebracht werden können, wie z. B. Name, Geburtsdatum, Adresse, Lebenslauf, Leumund, Einkommen, Vermögen, Intelligenzquotient, Weltanschauung, Leistungsfähigkeit, aber auch Werturteile wie Aussagen über die Bonität.

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