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Arbeitgeberhaftung bei Arbeitsunfällen durch ein Verkehrsmittel
Haftung maximal bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme, auch wenn der Unfall auf risikoerhöhende Umstände zurückzuführen ist
§ 333 Abs. 1 ASVG sieht vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Schäden aus einem Arbeitsunfall nur im Fall des Vorsatzes haftet. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel, für dessen Betrieb eine erhöhte gesetzliche Haftpflicht besteht, eingetreten ist. Der Arbeitgeber haftet diesfalls nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme (es sei denn, der Arbeitgeber hat den Unfall vorsätzlich bewirkt). § 3 Z 3 EKHG sieht vor, dass im Fall der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen das EKHG nicht anzuwenden ist, wenn die verletzte oder getötete Person beim Betrieb der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges tätig war. Falls demnach der verunglückte Arbeitnehmer den Arbeitsunfall im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit beim Betrieb eines Fahrzeuges i. S. d. § 2 EKHG
erlitten hat, ist die Gefährdungshaftung des EKHG ausgeschlossen. Bei risikoerhöhenden Umständen auf Seiten des Halters (bzw. des Arbeitgebers) wird jedoch von der Judikatur den beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätigen Arbeitnehmern die Gefährdungshaftung eröffnet (jedoch nur soweit der Schaden durch die Haftpf...