VwGH 03.11.1978, 0970/75
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Analogie ist auch im Bereich des Verwaltungsrechts grundsätzlich zulässig. Das Bestehen einer Rechtslücke ist hier aber im Zweifel nicht anzunehmen. |
Normen | |
RS 2 | Bei nachträglicher Vereitelung des Enteignungszweckes besteht kein Rückübereignungsanspruch der Enteigneten. |
Normen | |
RS 3 | Die Notwendigkeit der Enteignung ist nur dann gegeben, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn sich dem Straßenbau Hindernisse auf Grund anderer Gesetze, etwa auf dem Gebiete des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes, entgegenstellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0434/76 E VwSlg 9604 A/1978 RS 1
(hier: Zusatz: Die verfassungskonforme Auslegung des
Enteignungsgesetzes vermag nicht so weit zu reichen, dass ein im
Gesetz selbst nicht vorgesehenes Rechtsinstitut, nämlich die
Rückübereignung als mit inbegriffen angesehen werden kann. Es ist
nicht anzunehmen, dass (= Bydlinski) allein darin, dass eine
Rückübereignung im Gesetz nicht vorgesehen ist, eine echte
Rechtslücke gelegen sei, weil das Gesetz sonst als
verfassungswidrig gelten müsste. Es liegt am Gesetzgeber
festzustellen unter welchen Bestandsgarantien eine behördliche
Entscheidung steht. Das aus der Bundesverfassung ableitbare
Prinzip des Verbotes einer "Enteignung auf Vorrat" bedingt nicht
notwendigerweise den Ausschluss der Bestandsgarantie der
Enteignung für die Fälle einer nachträglichen Änderung des
Sachverhaltes. |
Entscheidungstext
Beachte
Besprechung in:
JBl 1980, S 218;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Straßmann, Dr. Draxler und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde 1) der MA und 2) der ES, beide in W, beide vertreten durch DDr. Walter Barfuss, Rechtsanwalt in Wien I, Tegetthoffstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Wo - 1509/-1975, betreffend einen Antrag auf Rückübereignung enteigneter Grundstücke bzw. Herausgabe von Verkaufserlösen bzw. Wertersatz (mitbeteiligte Partei:
Wohnungsaktiengesellschaft Linz, vertreten durch Dr. Walter Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, Hessenplatz 9), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt DDr. Walter Barfuss, des Vertreters der belangten Behörde, Landesregierungsrat Dr. HN, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Walter Gastgeb, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jede der Beschwerdeführerinnen hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.270,-- (zusammen S 2.540,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.467,50 (zusammen S 6.935,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerinnen sind nach ihrem, von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Vorbringen Gesamtrechtsnachfolgerinnen der Eheleute D, welche Eigentümer der Liegenschaften EZ. 39 ("A"), 40 ("B") und 602 ("C"), sämtliche in der Katastralgemeinde W, waren. Bezüglich dieser Liegenschaften hatte die Wohnungsaktiengesellschaft der Reichswerke "Hermann Göring" in Linz am bei der Reichsstelle für Landbeschaffung in Berlin die Einleitung eines Enteignungsverfahrens zur Errichtung einer Werksiedlung und der für Umsiedlungszwecke vorgesehenen Siedlungsbauten sowie die Einweisung in den sofortigen Besitz beantragt. Mit Schreiben vom hatte die Reichsstelle für Landbeschaffung in Berlin den Eheleuten D mitgeteilt, daß die Absicht bestehe, die Enteignung auf Grund des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom , DRGBl. I S. 467, in der Fassung des Gesetzes vom , DRGBl. I S. 387, in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Wehrrecht im Lande Österreich vom , DRGBl. I S. 631, und der Zweiten Verordnung über die Landbeschaffung für Zwecke der Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau und Eisenhütten "Hermann Göring" vom , DRGBl. I S. 850, zu, verfügen. Bei der Enteignungsverhandlung vom hatten die Grundeigentümer die Zulässigkeit der Enteignung, jedenfalls aber der Enteignung der ganzen Fläche, bestritten und insbesondere die Ausnahme der Grundstücke Nr. 353/10, 361/2 und 354 (EZ. 602) sowie 486 (in EZ. 40) beantragt. Dem waren die Enteignungswerber mit der Behauptung entgegengetreten, das Siedlungsgelände sei von der Planungsbehörde für die Reichswerke bestimmt und der Plan vom Führer ausdrücklich genehmigt worden, weshalb die Enteignung der gesamten Fläche notwendig sei. Mit Beschluß der Reichsstelle vom war der Plan dahin festgestellt worden, daß die Liegenschaften EZ. 39, 40 und 602 der Enteignung zugunsten der Reichswerke AG. für Erzbergbau und Eisenhütten "Hermann Göring" unterlägen, jedoch die Grundstücke Nr. 492, 481 und 485 vorläufig von der Enteignung ausgenommen blieben. Unter einem waren die Reichswerke in den Besitz der Liegenschaften eingewiesen worden. Am hatte die Enteignungswerberin bei der Reichsstelle die Einbeziehung der Grundstücke Nr. 492, 481 und 485 in das Enteignungsverfahren unter Hinweis auf den vom Führer genehmigten Bebauungsplan für die Werksiedlung beantragt. Gleichzeitig hatte sie die Berichtigung der Enteignung und Besitzeinweisung in dem Sinne, daß als Enteignungswerberin statt der "Reichswerke" die "Wohnungsaktiengesellschaft der Reichswerke" genannt werde, beantragt. Diesen Anträgen war mit Beschluß der Reichsstelle vom stattgegeben worden. Auf Grund eines Antrages der Wohnungsaktiengesellschaft vom wurde mit Beschluß der Reichsstelle vom entgegen dem Antrag der Enteigneten auch die Besitzeinweisung der Wohnungsaktiengesellschaft hinsichtlich der Grundstücke Nr. 481, 485 und 492 mit Wirkung vom ausgesprochen.
Mit Entschädigungs- und Enteignungsbeschluß der Reichsstelle für Landbeschaffung vom war dem Enteignungsantrag auf Grund der vorzitierten Gesetzesstellen stattgegeben worden. Die in diesem Beschluß festgesetzte Entschädigung war auf Grund eines Rechtsmittels der Enteigneten vom Reichsverwaltungsgericht mit Urteil vom auf RM 562.000,-- samt 4 % Zinsen ab für ein Flächenausmaß von 285.465 m2 festgesetzt worden.
Auf Antrag der Eheleute D hatte zwar die Rückstellungskommission beim Landesgericht Linz mit Zwischenerkenntnis vom ausgesprochen, daß die Übertragung des Eigentums an den genannten Liegenschaften eine nichtige Vermögensentziehung sei und daß bei dieser Vermögensentziehung im übrigen die Regeln des redlichen Verkehrs nicht eingehalten worden seien. Die Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Wien hatte den Rückstellungsantrag jedoch mit Beschluß vom im Instanzenzuge abgewiesen und die Oberste Rückstellungskommission der Beschwerde der Antragsteller mit Beschluß vom keine Folge gegeben. Als Antragsgegnerin war in diesem Verfahren die ab im Handelsregister Linz als "Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz" eingetragene, in Österreich gelegene Vermögensmasse der ehemaligen Wohnungs-Aktiengesellschaft der Reichswerke "Hermann Göring" aufgetreten. Diese Vermögensmasse war als "Deutsches Eigentum" seit unter öffentlicher Verwaltung gestanden und durch den Staatsvertrag 1955 auf die Republik Österreich übergegangen. Diese hatte die Vermögensmasse bei Gründung der seit im Handelsregister Linz eingetragenen "Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz" als Sacheinlage eingebracht.
Am brachten die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen als Rechtsnachfolgerinnen (Erben) der Eheleute D beim Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Bauten und Technik einen Antrag ein, der mit den später am beim Bundesministerium für Inneres eingebrachten Ergänzungen dahin ging, "mit Bescheid
1. festzustellen, daß
a) die unverbauten Teile der seinerzeitigen Grundstücke 353/10 und 354;
b) die seinerzeitigen Grundstücke 422, 483, 484, 481, 485 und 487 sowie von den seinerzeitigen Grundstücken
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423 | 5.370 2.972 | m2 m2 |
425 | 155 10.296 2.375 | m2 m2 m2 |
418 | 11.806 | m2 |
486 | 16.359 | m2 |
414/4 | 498 | m2; |
c) die seinerzeitigen Grundstücke 488, 489, 490, 495 und 492 von der Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz nicht zu dem Zweck verwendet worden sind, für den sie enteignet wurden, daß infolge nicht widmungsgemäßer Verwendung dieser Grundstücke das ursprünglich bestehende Enteignungsrecht der nunmehrigen Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz entfallen und damit kein Anspruch der Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz auf Aufrechterhaltung der mit Bescheid vom hinsichtlich dieser Grundstücke ausgesprochenen Enteignung zusteht, daß somit der Rechtsgrund für die Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz, die enteigneten Grundstücke behalten zu dürfen, weggefallen ist;
2. den Entschädigungs- und Enteignungsbescheid der Reichsstelle für Landbeschaffung im Reichswehrministerium vom , Tgb.Nr. II 3408/41, hinsichtlich der unter 1. genannten Grundstücke (Grundstücksteile) aufzuheben;
3. der Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz aufzutragen, binnen 14 Tagen 'an die Beschwerdeführerinnen' je zur Hälfte
a) die unverbauten Teile der seinerzeitigen Grundstücke 353/10 und 354 ins grundbücherliche Eigentum zurückzuübertragen,
b) S 8,348.910,- samt 4 % Zinsen seit zu bezahlen,
c) die seinerzeitigen Grundstücke 488, 489, 490, 492 und 495 der KG. W (Gerichtsbezirk Linz-Stadt) ins grundbücherliche Eigentum zurückzuübertragen,
in eventu: S 10,198.250,-- samt 4 % Zinsen seit zu bezahlen;
dies alles (Punkt 3) Zug um Zug gegen Rückzahlung der von je S 73.836,85 samt 4 % Zinsen seit " (durch die Beschwerdeführerinnen).
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 5202/5-32/73, gemäß § 6 AVG 1950 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, weil es sich bei der Enteignung um eine Angelegenheit des "Volkswohnungswesens" gehandelt habe, in welchem die Vollziehung Landessache sei. Eine dagegen beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde nach Art. 144 B-VG wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , GZ.: B 336/73, abgewiesen, wobei der Verfassungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde teilte.
Am , datiert mit , brachten die Beschwerdeführerinnen bei der Oberösterreichischen Landesregierung einen dem letztzitierten Antrag im wesentlichen gleichlautenden Antrag ein, wobei sich Unterschiede lediglich insoweit ergaben, als in Z. 3 lit. b ein Betrag von S 8,346.930,-- und eine 4 %-ige Verzinsung seit , in Z. 3 lit. c (Eventualbegehren) die Verzinsung seit und im letzten Absatz der Z. 3 die Verzinsung seit vorgesehen war.
Sachverhaltsmäßig wurde der Antrag wie folgt begründet: A) Das Grundstück 353/10 (10.591 m2) und das Grundstück 354 (655 m2) seien aufgelassen worden. Die entsprechenden Flächen seien gemeinsam mit anderen Grundflächen nunmehr unter neuen Grundstücksnummern zu finden. Von der Fläche der seinerzeitigen Grundstücke 353/10 und 354 (zusammen: ca. 11.000 m2) seien bisher nur ca. 2.000 m2 verbaut worden; der übrige Teil (rd. 9.000 m2) sei noch immer unverbaut. B) Zwischen 1961 und 1966 hätte die Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz aus den enteigneten Liegenschaften Grundstücke im Ausmaß von 63.561 m2 um S 8,346.930,-
- an die Stadt Linz veräußert. (Die betreffenden Grundflächen wurden im Antrag nach Bezeichnung und Flächenausmaß angegeben). Davon habe die Stadt Linz im Tausch 1.402 m2 um einen Tauschwert von S 200,-- pro m2 an das Land Oberösterreich abgegeben. (Die Grundflächen wurden im einzelnen bezeichnet). C) Mit Vertrag vom 25. September und habe die Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz aus den enteigneten Grundstücken (- sie wurden im Antrag genauer bezeichnet -) zusammen 40.793 m2 um S 2,651.545,-- an das Land Oberösterreich verkauft. Der Abverkauf sei "zum ausschließlichen Zweck der ergänzenden Errichtung von Baulichkeiten oder sonstigen Einrichtungen, die der Heil- und Pflegebehandlung für die Landesheil- und Pflegeanstalt Niedernhart dienen", erfolgt und es sei ein Wiederkaufsrecht der Wohnungs-Aktiengesellschaft Linz auf 20 Jahre für den Fall einer zweck- bzw. vertragswidrigen Verwendung der Grundstücke stipuliert. Mit Kaufvertrag vom 30. November und habe das Land Oberösterreich aus dem Grundstück 495 eine Fläche von 639 m2 an die Stadt Linz um S 108.630,-- weiterverkauft. Auf etwa der Hälfte des Grundstückes 488 und auf ca. 500 m2 des Grundstückes 490 befänden sich noch aus der Kriegszeit stammende Baracken. Der übrige Teil der vom Land Oberösterreich erworbenen Grundstücke (rd. 30.000 m2) sei, sehe man davon ab, daß das auf dem Grundstück 492 errichtet gewesene Bauwerk abgetragen worden sei, in demselben Zustand wie zur Zeit der Enteignung (Park, Wiese und Feld).
Zusammenfassend wurde im Antrag ausgeführt: Es zeige sich, daß von den 285.465 m2 enteigneten Grundes lediglich ca. 172.000 m2 im wesentlichen verbaut worden seien. Von den restlichen ca. 113.500 m2 lägen ca. 9.000 m2 brach. Rund 63.500 m2 seien von der Wohnungs-Aktiengesellschaft der Stadt Linz und ca. 40.700 m2 dem Lande Oberösterreich verkauft worden. In rechtlicher Hinsicht wurde der Antrag im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Ein erheblicher Teil der enteigneten Liegenschaften sei zweckwidrig verwendet worden und es liege auf der Hand, daß für diese Liegenschaftsteile der Enteignungsgrund weggefallen sei. In Lehre und Judikatur würde für solche Fälle der Anspruch des Enteigneten bzw. seines Rechtsnachfolgers auf Rückübereignung der enteigneten Sache bzw. auf Ersatz anerkannt. In diesem Zusammenhang wurde auf Layer ("Prinzipien des Enteignungsrechts", 1902, S. 432 ff), Grünhut ("Das Enteignungsrecht", 1873, S. 162 ff), Gschnitzer ("Sachenrecht", S. 115) sowie Bydlinski ("Rückübereignungs- und Vergütungsansprüche bei zweckverfehlender Enteignung", JBl. 1972, S. 129 ff) verwiesen und der Standpunkt vertreten, daß ein Rückübereignungsanspruch analog 1435 ABGB bestehe, wie auch aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom , JBl. 1928, S. 200, und des Obersten Gerichtshofes vom , JBl. 1931, S. 145, hervorgehe. Aus dem Wegfall der Zweckbestimmung der abgetretenen Grundflächen ergebe sich ein Bereicherungsanspruch der Beschwerdeführerinnen. In diesem Zusammenhang wurde auf Öhlinger ("Auslegung des öffentlichen Rechtes", JBl. 1971, S. 287) hingewiesen. Die Rechtskraft des Enteignungsbescheides stehe den Ansprüchen nur scheinbar entgegen, weil sich der Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides grundlegend geändert habe. An der beantragten Feststellung bestehe ein rechtliches Interesse.
Die Antragsgegner äußerten sich zu dem Antrag, im wesentlichen, wie folgt: Zufolge des Erkenntnisses der Obersten Rückstellungskommission vom liege "res iudicata" vor. Im Gegensatz zu anderen reichsdeutschen und preussischen Enteignungsnormen sehe das im vorliegenden Fall angewendete Gesetz eine spätere Aufhebung oder Abänderung gesetzter Rechtsakte nicht vor. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber solche Möglichkeiten bewußt habe ausschließen wollen, weshalb für eine analoge Anwendung anderer Rechtsvorschriften kein Raum sei. Die von den Beschwerdeführerinnen herangezogene Literatur stelle die Rückübereignung bei Vereitelung des Enteignungszweckes überwiegend nur als rechtspolitische Forderung auf.
Die Beschwerdeführerinnen antworteten darauf im wesentlichen wie folgt: Es liege keine Rechtskraft vor, weil der Sachverhalt eine wesentliche Änderung erfahren habe, nämlich durch Wegfall des seinerzeitigen Enteignungsgrundes. Im Zweifel sei nicht der Umkehrschluß, sondern die Analogie anzuwenden. Der Antrag werde nicht auf §§ 68 bis 72 AVG 1950, sondern auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gestützt. Verjährung liege nicht vor, weil die Verjährungsfrist von 30 Jahren erst mit der Weiterveräußerung der enteigneten Grundstücke, also frühestens im Jahre 1958, zu laufen begonnen habe.
Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen "gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen". In der Begründung wurde nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes im wesentlichen ausgeführt: Wie auch die Beschwerdeführerinnen einräumten, enthalte die Rechtsvorschrift, nach welcher die Enteignung ausgesprochen worden sei, keine Bestimmung über eine Rückübereignung enteigneter Grundstücke bei nachträglichem Wegfall des Enteignungsgrundes. Die maßgebliche Rechtsfrage gehe daher dahin, ob im vorliegenden Fall der Umkehrschluß oder der Analogieschluß anzuwenden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. N.F. Nr. 6872/A ausgesprochen habe, sei ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststehe, daß der Gesetzgeber etwas anderes gewollt habe, als er zum Ausdruck gebracht habe. Auch Öhlinger führe in den Juristischen Blättern 1971, S. 289 ff, aus, es lasse sich eine deutlich wachsende Zurückhaltung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in der analogen Heranziehung von Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für das öffentliche Recht feststellen, was an Hand der Judikatur zur analogen Anwendung einerseits der §§ 902 bis 904 ABGB, anderseits der §§ 1333 und 1334 ABGB dargetan werde. Die von den Beschwerdeführerinnen zitierten Ausführungen von Bydlinski in den Juristischen Blättern 1972 zeigten auf, daß zur Frage der Rückübereignung einer enteigneten Sache bei nachträglichem Wegfall des Enteignungszweckes in Judikatur und Literatur Gegensätze bestünden. In Klangs Kommentar zum ABGB (2. Auflage, II. Bande S. 202) werde ausgeführt, daß die Rückübereignung nur zulässig sei, wo sie das Gesetz ausdrücklich angeordnet habe. Die Verwaltungsbehörde sei der Auffassung, daß bei der Behandlung dieser Materie, insbesondere der Frage, ob für die Rückübereignung eine positiv-rechtliche Vorschrift vorliegen müsse, von Bedeutung sei, welche Praxis der Gesetzgeber eingeschlagen habe. In diesem Zusammenhang werde auf das Bodenbeschaffungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1974, verwiesen, welches im § 25 ausdrücklich eine Widerrufsmöglichkeit vorsehe. Auch das Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, regle im § 30 die Rückübertragung. Ebenso sehe das Oberösterreichische Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1972, im § 15 Abs. 6 ein Einlösungsbegehren vor. Die Verwaltungsbehörde habe sich demnach von der zitierten Literatur, den Erkenntnissen der Höchstgerichte und der Praxis des Gesetzgebers leiten lassen. In Ergänzung dazu sei noch erwogen worden, daß die Zulässigkeit eines Analogieschlusses im Verwaltungsrecht für die Rechtssicherheit des Einzelnen von großer negativer Auswirkung wäre, weil dann die Rechtssphäre des Einzelnen gegen Eingriffe des Staates nur mehr sehr beschränkt geschützt wäre. Schließlich habe der Gesetzgeber durch die zitierten Gesetze zum Ausdruck gebracht, daß er für die Rückübereignung eine eigene positiv-rechtliche Bestimmung für notwendig halte. Da somit eine rechtliche Grundlage im Sinne des Antrages nicht gegeben sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die mitbeteiligte Partei in der von ihr erstatteten Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird vorerst der Standpunkt vertreten, folge man dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides, dann ergebe sich dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit bereits daraus, daß trotz wesentlicher Änderung des Sachverhaltes der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Die mangelnde Begründung dafür, warum die belangte Behörde entschiedene Sache angenommen habe, stelle bei dieser Auffassung überdies eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Wie jedoch die Beschwerdeführerinnen selbst einräumen, läßt die Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig erkennen, daß die belangte Behörde nicht schlechthin die Sachentscheidung verweigert, sondern sich mit dem gestellten Antrag inhaltlich auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführerinnen wurden daher dadurch allein, daß der Antrag "zurückgewiesen" wurde, nicht in ihren Rechten verletzt.
In der Beschwerde wird ferner gerügt, daß sich die belangte Behörde mit der zitierten Literatur nicht auseinandergesetzt, sondern nur pauschal - und unzutreffend - ausgeführt habe, die Rückübereignung werde von den Autoren lediglich als rechtspolitische Forderung aufgestellt. Es treffe auch nicht zu, daß die Judikatur der Höchstgerichte die analoge Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften im öffentlichen Recht grundsätzlich ablehne. Vielmehr legten die Höchstgerichte zwar diesbezüglich einen strengen Maßstab - nämlich sozusagen jenen der Sachgerechtigkeit - an, seien im übrigen aber durchaus bereit, eine solche Analogie zu bejahen, wenn eine lückenhafte Regelung im öffentlichen Recht durch eine bürgerlich-rechtliche Bestimmung ergänzt werden könne, wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N.F. Nr. 4582/F ergebe. Gerade Bestimmungen des "Allgemeinen Teils" eines bestimmten Rechtsbereiches - wozu zweifellos auch die bereicherungsrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gehörten - hätten vielfach "ergänzenden" Charakter. So lasse sich, da solche Bestimmungen im Verwaltungsrecht weitgehend fehlten, die analoge Anwendung allgemeiner Regelungen des bürgerlichen Rechtes im öffentlichen Recht erklären und auch rechtfertigen (Öhlinger, "Auslegung des öffentlichen Rechts", Juristische Blätter 1971, S. 288 ff). Im übrigen übergehe die belangte Behörde die von den Beschwerdeführerinnen im Verwaltungsverfahren zur Argumentation herangezogenen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (JBl. 1928, S. 200) und des Obersten Gerichtshofes (JBl. 1931, S. 145). Ebenso zeige die von der belangten Behörde ins Treffen geführte "Praxis des Gesetzgebers", daß ein Rückerwerbsanspruch des Enteigneten bei Wegfall des Enteignungsgrundes zu bejahen sei. Daß der Analogieschluß für die Rechtssicherheit des Einzelnen negative Auswirkungen habe, könne doch nicht für den Fall behauptet werden, daß der Enteignete die enteignete Sache wegen zweckwidriger Verwendung zurückfordere. Ein Umkehrschluß sei nur zulässig, wenn der ausschließende Charakter des betreffenden Rechtssatzes nachgewiesen werden könne (Larenz, "Methodenlehre der Rechtswissenschaft", 2. Auflage, S. 368). Zwischen Analogieschluß und "argumentum a contrario" bestehe keine freie Wahl (Ehrenzweig, "System des österreichischen allgemeinen Privatrechts", 2. Auflage, I/1, S. 82 und Bydlinski, "Gesetzeslücke, § 7 ABGB und die reine Rechtslehre" in Gschnitzer-Geds. 107 FN 12). Der Umkehrschluß könne immer nur subsidiär gezogen werden (Wolff in Klang-Kommentar, 2. Auflage, I/1, S. 97). Im Zweifel werde man sich da, wo der Grundgedanke einer Vorschrift oder der Zweck der Regelung eine Analogie nahelege, für die Zulässigkeit der Analogie und gegen den Umkehrschluß entscheiden (Larenz, a.a.O., S. 368, FN 1; Wolff, "Logik und Gesetzesauslegung", ÖJZ 1948, S. 244). Aus dem Fehlen einer sondergesetzlichen Regelung des Rückübereignungsanspruches in einzelnen Enteignungsgesetzen könne daher für deren Anwendungsbereich nicht die Ablehnung des Rückübereignungsanspruches abgeleitet werden, da die Bindung der Enteignung an einen bestimmten öffentlichen Zweck ein unzweifelhaftes und verfassungsrechtlich verankertes Prinzip des Enteignungsrechtes sei. Zur Ausfüllung der Gesetzeslücke biete sich als nächstverwandte Norm, die einen ähnlichen Fall betreffe, § 1435 ABGB an. Dieser Gedanke komme im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , JBl. 1928, S. 200, zu § 14 der Bauordnung für Niederösterreich zum Ausdruck. Auch der Oberste Gerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , JBl. 1931, S. 145, eine Geldvergütung für ein abgetretenes Grundstück mit dieser Argumentation zuerkannt.
Diese Ausführungen vermochten den Verwaltungsgerichtshof nicht von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der hier erörterten Richtung zu überzeugen. Wie die Beschwerdeführerinnen selbst einräumen, fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, die ihren Anspruch zu stützen vermöchte, wie auch in den Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei zum Ausdruck gebracht wird. Sie vermeinen, den Anspruch auf eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung, insbesondere auf § 1435, stützen zu können.
Was nun die von den Beschwerdeführerinnen herangezogene Literatur anlangt, so läßt sich daraus de lege lata nicht die "communis opinio sapientium" ableiten, daß bei nachträglicher Vereitelung des Enteignungszweckes die Enteigneten den Anspruch auf Rückübereignung hätten. Bei Ehrenzweig finden sich dazu keine maßgeblichen Ausführungen. In Klangs Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Band, heißt es auf Seite 202: "Da die Verwendung der enteigneten Güter im öffentlichen Interesse Voraussetzung der Enteignung ist, ist es ein Gebot der Gerechtigkeit, sie rückgängig zu machen, wenn sich nachträglich zeigt, daß diese Verwendung entbehrlich ist oder geworden ist. Sie ist trotzdem nur zulässig, wo das Gesetz sie ausdrücklich angeordnet hat." Gschnitzer ("Sachenrecht", 1968) sagt zwar im § 17, IV: "... Nach einer neueren Lehre wird das enteignete Gut öffentlich-rechtliches Eigentum: Der Enteigner darf nicht beliebig, sondern nur zu dem der Enteignung zugrundeliegenden Zweck darüber verfügen, sonst ist die Rückübereignung möglich ..."
Die "neuere Lehre" wird aber weder zitiert, noch setzt sich der Autor damit kritisch auseinander. Bei Grünhut ("Das Enteignungsrecht", 1873) heißt es zwar: "Wenn daher das im vermeintlichen allgemeinen Interesse enteignete Privatrecht, gleichgültig aus was immer für einen Grunde, seiner Bestimmung nicht zugeführt wird, so ist es eine aus dem Prinzip des Enteignungsrechtes fließende Forderung der Gerechtigkeit und Billigkeit, daß dem Enteigneten das Recht gewahrt bleibe, wieder zu seinem Recht zu gelangen. Die Verwaltung hat dieses Privatrecht nur mit der Bestimmung für das allgemeine Interesse, ad usum publicum, erworben; wird diese Bestimmung nicht realisiert, so muß das Privatrecht dem Enteigneten auf sein Verlangen wieder zurückgegeben werden ...". Der Autor findet aber nicht eine analoge Anwendung konkreter Rechtsvorschriften für angezeigt bzw. geboten, sondern leitet seine Meinung aus allgemeinen Gerechtigkeitsprinzipien ab. Layer, "Prinzipien des Enteignungsrechtes", 1902, sagt auf S. 433:
"... Ein Teil der Autoren nimmt ... ein Recht auf Rückerwerb
der enteigneten Objekte oder richtiger allgemein gesprochen, auf Wiederherstellung der aufgehobenen Rechte als im Enteignungsprinzip selbst liegend und daher selbstverständlich an. Andere sind der Ansicht, daß das Recht des Rückerwerbes nur insoweit anzunehmen sei, als es ausdrücklich im Gesetze eingeräumt ist ...", Dazu wird Literatur zitiert. An späterer Stelle (S. 435) desselben Werkes heißt es indes: "... Ob nun eine Remedur in der Weise geschaffen werden kann, daß der unrechtmäßig Expropriierte den Rückerwerb verlangen kann - auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung gegeben ist -, hängt meines Erachtens davon ab, ob jene Rechtsverletzung als durch formelle Rechtskraft gedeckt anzusehen ist, und ob und inwieweit, wenn dies der Fall ist, eine Wiederaufnahme des Verfahrens im öffentlichen Recht zulässig erscheint. Wo letzteres der Fall ist, dürfte das Rückerwerbungsrecht geltend gemacht werden können, auch ohne daß es einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedürfte. Man braucht dafür allerdings auch keinen besonderen Namen ..." Die vorstehenden Ausführungen scheinen sich also, soweit ein Rückübereignungsrecht ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung bejaht wird, nicht auf jene Fälle zu beziehen, in denen eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Ermacora ("Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte") sagt auf Seite 160: "... Die Möglichkeit der Rückenteignung (Rückerwerbsrecht des Expropriaten) muß ausdrücklich geregelt sein. ..." Eine volle Stützung der Ansicht der Beschwerdeführerinnen läßt sich lediglich aus Bydlinski ("Rückübereignungs- und Vergütungsansprüche bei zweckverfehlender Enteignung", JBl. 1972, S. 129 ff) finden, wo es heißt: "... Sobald sich herausstellt, daß die enteignete Sache dem im Enteignungsbescheid genannten und vom konkreten Enteignungsgesetz vorausgesetzten öffentlichen Zweck gar nicht wirklich dient, daß das - gesetzlich konkretisierte - 'allgemeine Berte' also die Enteignung keineswegs wirklich fordert und rechtfertigt, verliert die Enteignung ihre verfassungsrechtliche Deckung. Schon deshalb sind Rückübereignungsvorschriften erforderlich und wird man deren Fehlen in verschiedenen einzelnen Bereichen als planwidrige Unvollständigkeit, also als Lücke der betreffenden Enteignungsgesetze, ansehen müssen. Schon der Grundsatz verfassungskonformer Interpretation führt also hier zur Feststellung und zur Forderung nach Schließung der Gesetzeslücke. ... Jedoch hindert die Zugehörigkeit des fraglichen Rechtsverhältnisses zum öffentlichen Recht keineswegs eine analoge
Anwendung privatrechtlicher Normen. ... Es ist unbestritten, daß
die Rechtskraft einem neuen Sachverhalt nicht standhält, daß also ein rechtskräftiges Erkenntnis einer neuen, auch abweichenden Entscheidung über die geänderte Sachlage nicht entgegensteht. ..."
Zusammengefaßt zeigt sich also, daß zwar die Rückübereignung einer enteigneten Sache bei nachträglicher Vereitelung des Enteignungszweckes als Postulat der Gerechtigkeit allgemein bejaht, der Anspruch aber zumindest von einem Teil der Autoren davon abhängig gemacht wird, daß eine konkrete gesetzliche Bestimmung dies vorsehe. Im übrigen wäre der Gerichtshof selbst bei einheitlicher Auffassung aller Autoren, daß eine Rückübereignung de lege lata vorzunehmen sei, der eigenständigen Prüfung der Frage, ob dies zutrifft, nicht enthoben.
Der Gerichtshof pflichtet den Beschwerdeführerinnen insoweit bei, als nicht ausnahmslos die mangelnde Erfassung eines Sachverhaltes durch den Tatbestand einer generellen Norm im Bereiche des öffentlichen Rechtes die Annahme zu rechtfertigen vermag, der Gesetzgeber habe mit Wissen und Willen diesen Sachverhalt nicht erfaßt und es sei deshalb die analoge Anwendung anderer Rechtsvorschriften ausgeschlossen, sondern es seien die logischen Schlußformen des "argumentum a contrario" oder des "argumentum e silentio" anzuwenden. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wurde in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits anerkannt (siehe etwa das Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 4066/A) und es besteht kein Anlaß, davon abzugehen. Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist jedoch das Bestehen einer echten Rechtslücke. Die Beschwerdeführerinnen vertreten den Standpunkt, daß im Zweifel das Bestehen einer die Analogie rechtfertigenden Rechtslücke angenommen werden müsse, und berufen sich in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen bei Larenz ("Methodenlehre der Rechtswissenschaft"), Ehrenzweig ("System des österreichischen allgemeinen Privatrechts", 2. Auflage, I/1, S. 82), Bydlinski ("Gesetzeslücke, § 7 ABGB und die reine Rechtslehre", Gschnitzer-Geds 107 FN 12) sowie Wolff (Klang-Kommentar, 2. Auflage, I/1, S. 97) und Wolff ("Logik und Gesetzesauslegung", ÖJZ 1948, S. 244). Bei Larenz, "Methodenlehre der Rechtswissenschaft", 3. Auflage, S. 377, heißt es nun: "Ob eine gesetzliche Regel einen Umkehrschluß erlaubt, oder ob sie, wenn dies nicht der Fall ist, die Grundlage für einen Analogieschluß - eine Einzelanalogie oder, im Zusammenhang mit anderen, eine Gesamtanalogie -, ein "argumentum a maiore ad minus" oder für die Erkenntnis eines allgemeinen
Rechtsgrundsatzes zu bilden vermag, das ist ... nicht eine Frage
der formalen Logik, sondern der gesetzlichen Teleologie und der in ihr zum Ausdruck gelangenden Wertung, also der ratio legis. Die Entscheidung für das eine oder andere ist aber keineswegs, wie es einer oberflächlichen Betrachtung erscheinen mag, dem subjektiven Belieben des jeweils Urteilenden anheimgestellt, sondern einsichtig zu machen mit den Mitteln des wertorientierten teleologischen Denkens." Diesen Ausführungen kann grundsätzlich beigepflichtet werden. Sie mögen auch im Bereiche des bürgerlichen Rechtes zu dem von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Ergebnis führen, weil nämlich davon ausgegangen werden kann, daß das bürgerliche Recht grundsätzlich die gesamten Privatrechtsbeziehungen der Menschen untereinander zu regeln bestrebt ist, wie schon der Systematik des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches entnommen werden kann, sodaß auftretende Gesetzeslücken im Zweifel als unbeabsichtigt angesehen werden können. Anders ist es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch im Bereiche des öffentlichen Rechtes, im besonderen des Verwaltungsrechtes, welches schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, sodaß eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt wird angesehen werden können. Die auf das Zivilrecht abgestellten gegenteiligen Auffassungen zitierter Autoren sind deshalb als Erkenntnisquellen für die Lösung des vorliegenden Rechtsfalles nicht verwertbar. Darüber hinaus kommen selbst für den zivilrechtlichen Bereich unechte Lücken, das sind Lücken, die sich nur aus einer Betrachtung vom Standpunkt der Gerechtigkeit, Moral oder Zweckmäßigkeit ergeben, für die Analogie nicht in Betracht, wie Wolff in Klangs Kommentar zum ABGB, 2. Auflage, 1. Band, erster Halbband, S. 105, zu § 7 ABGB zutreffend ausführt. Die gegenteilige Annahme würde dem rechtsstaatlichen Prinzip, wie es in Art. 18 des Bunds-Verfassungsgesetzes festgelegt ist, widersprechen.
Der Gerichtshof kommt nun unter Beachtung obiger Grundsätze zu der Auffassung, daß im vorliegenden Falle eine durch Analogie schließbare Rechtslücke nicht vorliegt. Wie die mitbeteiligte Partei auch im Zuge des Verwaltungsverfahrens in ihrer eingangs wiedergegebenen Äußerung und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführten, enthielten einige Enteignungsgesetze Bestimmungen über die Rückübereignung bei nachträglichem Wegfall des Enteignungszweckes. In der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei werden hiezu aus dem Entstehungsbereich des im vorliegenden Falle für die Enteignung herangezogenen Gesetzes beispielsweise genannt: das Preussische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum von 1874, das Reichssiedlungsgesetz, DRGBl. I/1919, S. 1429, das Reichsheimstättengesetz von 1920 in der Fassung des DRGBl. I/1937, S. 1291, sowie die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten in der Fassung des DRGBl. I/1938, S. 233. Auch der österreichische Gesetzgeber hat dieses Rechtsinstitut in einzelnen - aber nicht in allen - Enteignungsgesetzen vorgesehen, so in den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Gesetzen BGBl. Nr. 288/1974 (Bodenbeschaffungsgesetz) und BGBl. Nr. 287/1974 (Stadterneuerungsgesetz). Da also sowohl dem historischen Gesetzgeber als auch dem heutigen Gesetzgeber - der durch das Rechtsüberleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6/1945, mit bestimmten Ausnahmen die nach dem für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche erlassenen Gesetze und Verordnungen bis zur Neugestaltung der einzelnen Rechtsgebiete als österreichische Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzt hatte - die Möglichkeit der nachträglichen Vereitelung des Enteignungszweckes offenkundig vor Augen stand, kann nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, daß er bezüglich des im vorliegenden Fall angewendeten Enteignungsgesetzes diese Möglichkeit nicht bedacht und nur aus diesem Grunde das Rechtsinstitut der Rückübereignung nicht vorgesehen habe. Das Schweigen des Gesetzgebers darüber rechtfertigt daher nicht die Annahme einer echten Rechtslücke und deren Ausfüllung im Wege der Analogie.
Für die Beschwerdeführerinnen ist auch daraus nichts zu gewinnen, daß sie an sich mit ihrer Behauptung im Recht sind, eine nachträgliche wesentliche Änderung des Sachverhaltes hebe die Rechtskraftwirkung eines individuellen Verwaltungsaktes auf. Um aus diesem Umstand rechtliche Konsequenzen ziehen zu können, bedarf es nämlich noch zusätzlich eines Gesamtsachverhaltes und eines gesetzlichen Tatbestandes, der eine - dann allerdings nicht durch Rechtskraftwirkung gehinderte - Entscheidung in derselben Sache ermöglicht. Eine neuerliche Entscheidung über die Enteignung an sich ist dadurch ausgeschlossen, daß nunmehr zum Gesamtsachverhalt ja nicht mehr das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerinnen an den seinerzeit enteigneten Grundflächen gehört und die Enteignung sowohl im Grundbuch eingetragen als auch in der Natur vollzogen wurde; das angestrebte Ergebnis einer neuen Entscheidung, nämlich die Rückübereignung der enteigneten Grundstücke, kann nicht vorwegnehmend in den Sachverhalt einbezogen werden. Für die Anwendung des Rechtsinstitutes der Rückübereignung aber fehlt es, wie vorhin ausgeführt, an einem gesetzlichen Tatbestand.
Dazu kommt, daß im vorliegenden Falle entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ein echter Bereicherungstatbestand gar nicht vorliegt. Die Enteignung wurde ja seinerzeit nicht etwa entschädigungslos, sondern gegen eine - nach den damaligen Rechtsverhältnissen rechtskräftig als angemessen befundene - Entschädigung ausgesprochen und die Entschädigung auch ausbezahlt. Daß der erhaltene Geldbetrag von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerinnen auf Grund der damaligen faktischen Verhältnisse weder sinnvoll verwendet noch wertbeständig angelegt werden konnte, war ein Umstand, der alle Eigentümer von Geldmitteln in der damaligen Zeit gleichermaßen betraf und keine typische Enteignungsfolge war. Rechtlich betrachtet, hatte die Enteignung demnach keine Vermögensvermehrung der Enteignungswerber und keine Vermögensverminderung der Enteigneten, sondern lediglich eine Vermögensverschiebung zwischen Sachwerten und Geldwerten zum Gegenstande. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Obersten Gerichtshof mit Erkenntnis vom , JBl. 1931, S. 145, entschiedenen Fall, in welchem die Gemeinde zu einer Vergütung verpflichtet wurde, weil sie ein für Straßenzwecke unentgeltlich abgetretenes Grundstück verbaute. In Fällen einer unentgeltlichen Straßengrundabtretung, welche einer Enteignung gleichkommt, ist nämlich die Verwirklichung des Enteignungszweckes, und zwar in Form der Erlangung des Aufschließungsvorteiles, zugleich als Entschädigung der Enteigneten anzusehen. Dasselbe gilt für den mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 959 (JBl. 1928, S. 200) behandelten Fall, in welchem gemäß Art. 137 B-VG eine Gemeinde zur Rückübertragung eines nach baurechtlichen Vorschriften unentgeltlich abgetretenen Straßengrundstückes mit der Maßgabe verurteilt wurde, sich von dieser Leistung durch Zahlung eines Betrages von S 1.900,-- befreien zu können.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann der Gerichtshof auch nicht finden, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihre Meinung von der Unzulässigkeit des Analogieschlusses so unzureichend begründet habe, daß damit eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden wäre. Die Ausführungen lassen nämlich, im Gesamtzusammenhang betrachtet, mit hinlänglicher Klarheit erkennen, daß die belangte Behörde den Analogieschluß als durch das Schweigen des Gesetzgebers im angewendeten Enteignungsgesetz ausgeschlossen erachtete und dabei eine Stütze in der Literatur und Judikatur finden zu können glaubte, wobei sie das Postulat nach "Rechtssicherheit" - gemeint offenbar: die Gefahren für die Freiheitssphäre der Einzelindividuen im Falle einer schrankenlosen analogen Anwendung auch von die Freiheitssphäre beschränkenden Rechtsnormen - als zusätzliches Argument heranzog.
Schließlich wird in der Beschwerde noch der Standpunkt vertreten, der Anspruch auf Rückübereignung folge aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des angewendeten Enteignungsgesetzes, dies deshalb, weil ein Gesetz, das eine Enteignung zuließe, ohne daß der Enteignungszweck im öffentlichen Wohle begründet sei, verfassungswidrig wäre, wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Slg. Nr. 1853/1949 ergebe. Sie verweisen in diesem Zusammenhang gleichfalls auf die eingangs wiedergegebene Auffassung von Bydlinski (a.a.O. S. 132). Auch damit können sie jedoch nicht durchdringen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar der Auffassung, daß die Enteignung nur ausgesprochen werden darf, wenn sie der Verwirklichung des konkreten Enteignungszweckes dient und dessen Verwirklichung zum Zeitpunkte des Ausspruches der Enteignung keine weiteren Hindernisse entgegenstehen (siehe das Erkenntnis vom , Zl. 434/76, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Der Gerichtshof findet jedoch, daß eine verfassungskonforme Auslegung des Enteignungsgesetzes nich so weit zu reichen vermag, daß ein im Gesetz selbst nicht vorgesehenes Rechtsinstitut, nämlich die Rückübereignung, als mitinbegriffen angesehen werden könne. Der Gerichtshof kann ferner nicht annehmen, daß - im Sinne der Meinung Bydlinskis - allein darin, daß eine Rückübereignung im Gesetz nicht vorgesehen ist, eine echte Rechtslücke gelegen sei, weil das Gesetz sonst als verfassungswidrig gelte müßte. Es ist nämlich Sache des Gesetzgebers festzulegen, unter welchen Bestandsgarantien eine behördliche Entscheidung steht. Das aus dem Bundesverfassungsrecht ableitbare Prinzip des Verbotes einer "Enteignung auf Vorrat" bedingt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht notwendigerweise den Ausschluß der Bestandsgarantie der Enteignung für die Fälle einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes. Vielmehr erscheint dem Verwaltungsgerichtshof dies als eine rechtspolitische Frage, welche nach Abwägung der Interessen der Enteigner einerseits und der Enteigneten anderseits entweder im Sinne der Beibehaltung der durch das Enteignungserkenntnis herbeigeführten Veränderung oder im Sinne des Anspruches auf Rückübereignung gelöst werden kann. Ob die vom (einfachen Bundes)Gesetzgeber dabei getroffene Lösung rechtspolitisch richtig oder unrichtig ist, hat auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelung, auch vom Standpunkt des Gleichheitsgrundsatzes aus, keinen Einfluß.
Bei dieser rechtlichen Situation kommt es nicht mehr darauf an, ob das Vorbringen des Vertreters der mitbeteiligten Partei bei der heutigen mündlichen Verhandlung zutrifft, daß zur widmungsgemäßen Verwendung der seinerzeit enteigneten Grundflächen auch die Weitergabe von Grundflächen an die Stadt Linz und das Land Oberösterreich zum Zwecke der Schaffung von Gemeinschaftsanlagen und Verkehrsflächen für die geschaffene Siedlung gehörten, ferner, daß für eine Reihe bisher unverbauter Flächen bereits Baubewilligungen erwirkt worden seien.
Somit erweist sich jedoch, daß die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden sind und der angefochtene Bescheid weder an einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch an eineue dessen Aufhebung nach sich ziehenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 9677 A/1978 |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1975000970.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-97560