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ASoK 11, November 2007, Seite 444

OGH: Insolvenzentgeltsicherung

1. Dem Arbeitnehmer, der wegen seines berechtigten vorzeitigen Austritts gem. § 25 KO das in der Vollarbeitsphase erworbene Zeitguthaben nicht mehr in der Freizeitphase verbrauchen kann, gebührt dessen Abgeltung durch Insolvenz-Ausfallgeld auch für die Zeit der "fiktiven Kündigungsfrist" durch Einbeziehung in die Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG, hätte er in der Kündigungsfrist ebenfalls voll gearbeitet und damit weiteres Zeitguthaben erworben.

2. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, wenn dem Arbeitnehmer das Zeitguthaben bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten wurde. Für ein und denselben Zeitraum gebührt nämlich nur einmal die Abgeltung von Zeitguthaben, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer gearbeitet oder Urlaub in Anspruch genommen hat. Da die Urlaubsersatzleistung Entgelt für nicht konsumierten Urlaub darstellt, würde eine Einbeziehung des auf diesen Zeitraum entfallenden Anspruchs zu einer vom Gesetzgeber nicht intendierten doppelten Berücksichtigung führen. - (IESG; § 29 AngG; § 10 UrlG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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